KZVK Geschäftsbericht 2019

Geschäftsbericht 2019 33 GLOSSAR IHRE KZVK LAGEBERICHT JAHRES- ABSCHLUSS Drei Satzungsänderungen beschlossen mit Wirkung zum 01. Januar 2002 das neue Betriebsrentensystem in Form des Punktemodells festgelegt und das frühere Gesamtversorgungssystem geschlossen. Für die Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Systemumstellung wurden die Versorgungs- und Versicherungsrenten als Besitzstandsrenten festgestellt und unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassungen gemäß § 37 Kassensatzung weitergezahlt. Die Besitzstände für die zum Zeitpunkt der Systemumstellung rentennahen und rentenfernen Jahrgänge wurden jeweils unterschiedlich konzi- piert und als Startgutschriften in die Pflichtversicherung nach dem Punktemodell überführt. Gleichzeitig wurde die Grundlage für eine freiwillige Versicherung auf Basis des Punktemodells geschaffen. Bis zum 31. Dezember 2019 wurden drei Abrechnungsverbände abgebildet. Die Abrechnungsverbände P und F beinhalten alle Anwartschaften und Ansprüche, die aus nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen bzw. freiwilligen Beiträgen resultieren. Im Abrechnungsverband F werden seit dem 01. Januar 2016 zwei getrennte Gewinnverbände (F1 bzw. F2) für freiwillige Verträge mit einem Versicherungsbeginn bis zum 31. Dezember 2015 bzw. ab dem 01. Januar 2016 geführt. Der Abrechnungsverband S enthält alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche. Sowohl die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas als auch die Arbeitsvertrags­ ordnungen der meisten Bistümer verweisen hinsichtlich der Ausgestaltung der Versorgung auf die Satzung der KZVK. Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten in Bezug auf die Wartezeit­ erfüllung (Überleitungsabkommen). Als AKA-Mitglied ist die KZVK dem sogenannten Überleitungsstatut beigetreten, das für sämtliche in der AKA zusammengeschlos- senen Kassen gilt. Hierdurch ist bei einem Arbeitsplatzwechsel auf Initiative der einzelnen Versicherten die Einzelüberleitung des Versicherungsverhältnisses mög- lich. Eine Überleitung bei einem Wechsel von Arbeitnehmergruppen ist hingegen nur durch konkrete Vereinbarung der beteiligten Arbeitgeber und Kassen im Einzel­ fall möglich. Im Berichtsjahr wurden drei Satzungsänderungen beschlossen (Satzungsänderung 25, 25a und 26). Mit der durch die Vertreterversammlung am 16. Januar 2019 beschlossenen 25. Satzungsänderung erfolgte vor allem eine Anpassung der §§ 15 ff. sowie der im Anhang der Satzung befindlichen Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff. Diese Regelungen betreffen den sogenannten Ausgleichsbetrag, der bei Beendigung des Beteiligungsverhältnisses anfällt, um die Ausfinanzierung der bei der KZVK verbleibenden Anrechte sicherzustellen. In den Jahren 2016 und 2017 ergingen Urteile (IV ZR 172/15 und IV ZR 251/15) des Bundesgerichtshofs (BGH) zu ent- sprechenden Regelungen zweier anderer Zusatzversorgungskassen. In Erfüllung der Vorgaben aus diesen Entscheidungen waren Anpassungen erforderlich, die vor allem die relevanten Berechnungsgrundlagen mit Blick auf das AGB-rechtliche Transparenzgebot präzisieren und verstärkt die Interessen von ausscheidenden Beteiligten berücksichtigen.

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