Geschäftsbericht 2018 - Kirchliche Zusatzversorgungskasse

96 Geschäftsbericht 2018 Abrechnungsstelle Organisatorische Einheit eines beteiligten Arbeitgebers. Ein Beteiligter kann eine oder mehrere Abrechnungsstellen haben. Zum Beispiel: Eine Kirchengemeinde, die zusätzlich Träger eines Kindergartens und eines Altenheims ist, kann zwei zusätzliche Abrechnungsstellen haben. Abrechnungsverband Die an die Kasse entrichteten Beiträge fließen in sogenannte Abrechnungsverbände ein. Derzeit gibt es drei getrennt geführte Abrechnungsverbände: P für Anwart- schaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Bei- trägen zur Pflichtversicherung beruhen. F für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Versiche- rung beruhen – und Abrechnungsverband S für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche. Ab Januar 2020 werden die bisherigen Abrechnungsverbände S und P im Zuge der Umsetzung des „Projekts Finanzierungssystem“ (ProFi) zu einem neuen Abrechnungsverband G zusammengelegt. Altersfaktor Altersfaktoren werden zur Berechnung der Rentenanwartschaften eines Versicher- ten verwendet. Die in der sogenannten Altersfaktorentabelle hinterlegten Werte berücksichtigen Verzinsung und biometrische Daten. Anspruchsgruppe Die KZVK hat unterschiedliche Anspruchsgruppen, zuvorderst Beteiligte, Versicherte und Gewährträger. Barwert Heutiger Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer erwarteten Verzinsung und einer erwarteten Biometrie. Beteiligter/ Arbeitgeber, die ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei einer Zusatz­ versorgungkasse versichern. Im kommunalen Bereich werden diese Arbeitgeber Mitglieder genannt. Dritter Weg Die Kirche hat in Deutschland das verfassungsmäßig gewährte Recht auf ein eigenes Regelungsverfahren, um ihre Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhält- nisse zu beteiligen. Mit der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse hat sie davon Gebrauch gemacht. Anstelle einseitig durch Arbeitgeber (Erster Weg) oder in Tarifverhandlungen (Zweiter Weg) wird so das Arbeitsrecht von Kommissionen beschlossen (Dritter Weg). Die Kommissionen zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsrechts (KODAen) sind paritätisch von Arbeit- nehmern und Arbeitgebern besetzt. Für den Caritasbereich besteht die Arbeits- rechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Der Dritte Weg zielt auf kirchliche Ideale wie Dienstgemeinschaft, Kooperation und Konsens ab. Freiwillig Versicherte Versicherte, die über ihren Arbeitgeber eine zusätzliche, überwiegend eigenfinan- zierte freiwillige Versicherung abschließen. Glossar beteiligter Arbeitgeber

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