Geschäftsbericht 2018 - Kirchliche Zusatzversorgungskasse

64 Geschäftsbericht 2018 Die seit dem Geschäftsjahr 2018 auf Basis des oben genannten Vorstandsbeschlusses dem Anlagevermögen zugeordnete Bilanzposition Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere wird grundsätz­ lich nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 255 Abs. 1 und § 253 Abs. 3 HGB zum Bilanzstichtag angesetzt. Das gilt auch für Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere. Von der Umwidmung ausgeschlossen wurden die Anteile des Abrechnungsverbandes S an einem Investmentvermögen in Form einer Master-Kapitalverwaltungsgesell- schaft (Master-KVG) und alle Anlagen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr. Die abweichende Behandlung der Master-KVG-Anteile des Abrechnungsverbandes S resultiert aus demmittelfristig geplanten Liquiditätsbedarf für diesen Abrechnungs­ verband. Ergebnisauswirkungen ergaben sich durch die Umwidmung nicht. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen sind mit dem Nominal­ wert, vermindert um geleistete Tilgungen, gemäß § 253 Abs. 3 HGB angesetzt. Namensschuldverschreibungen werden mit dem Nennwert unter Anwendung des Wahlrechts nach § 341c HGB angesetzt. Disagio-Beträge werden passivisch, Agio-Beträge aktivisch abgegrenzt. Schuldscheinforderungen und Darlehen sowie die übrigen Ausleihungen werden mit den fortgeführten Anschaffungskosten nach § 341c Abs. 3 HGB bewertet. Die Inhaberschuldverschreibungen werden mit den Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB sowie nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB bewertet. Ein Darlehen wird zum Bilanzstichtag mit dem Bar- wert der Restforderung bilanziert. Strukturierte Finanzinstrumente werden gemäß Rechnungslegungshinweis RS HFA 22 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) in Ansatz gebracht und nach den Vor- schriften des jeweils zugehörigen Bilanzpostens bewertet. Sie werden jeweils als ein einheitlicher Vermögensgegenstand bilanziert, soweit keine Zerlegung geboten ist. Einlagen bei Kreditinstituten werden mit dem Nennwert bewertet. Andere Kapitalanlagen werden grundsätzlich zu Anschaffungskosten und nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB bilanziert. Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, Beteiligungen, Aktien, Anteilen oder Aktien auf Investmentvermögen und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Inhaber- schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen sowie den sonstigen Ausleihungen

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