Geschäftsbericht 2018 - Kirchliche Zusatzversorgungskasse

Geschäftsbericht 2018 63 GLOSSAR IHRE KZVK LAGEBERICHT JAHRES- ABSCHLUSS Darstellungsform und Gliederung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 wurde nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Beachtung satzungsmäßiger Bestimmungen und nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) auf Basis der Durch- führungsvorschriften zu § 54 Abs. 2 Kassensatzung nach der „Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen“ (RechVersV) in der aktuellen Fassung sowie unter Berücksichtigung satzungsspezifischer Besonderheiten der KZVK aufgestellt. Durch die Anwendung der RechVersV werden die gesetzlichen Rechnungslegungs- bestimmungen für staatlich beaufsichtigte Pensionskassen beachtet. Damit wird der versicherungsähnlichen Geschäftstätigkeit der KZVK im Jahresabschluss Rech- nung getragen. Für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung verwendet die KZVK das Formblatt 1 (Bilanz) und das Formblatt 3 (Gewinn- und Verlustrechnung) der RechVersV in der jeweils gültigen Fassung mit den sich aus der Satzung und der spezifischen Geschäftstätigkeit der KZVK ergebenden Modifikationen. Die Umstellung auf die RechVersV erfolgte im Geschäftsjahr 2017. In den Jahren davor hatte sich die KZVK bereits in Grundzügen an die Vorgaben der RechVersV angelehnt. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die immateriellen Vermögensgegenstände werden zu fortgeführten Anschaffungs- kosten bewertet. Mit Vorstandsbeschluss vom 08. Oktober 2018 wurden die bisher wie Umlaufver- mögen bewerteten Kapitalanlagen, im Wesentlichen Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, nach § 341b HGB Abs. 2 dem Anlagevermögen zugeordnet. Dadurch soll die langfristige Halteabsicht, wie sie in der Kapitalanlagestrategie zum Ausdruck kommt, auch in der bilanziellen Bewertung entsprechend nachvollzogen werden. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken werden gemäß §§ 255 und 253 Abs. 1 und 3 HGB zu An­ schaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um planmäßige lineare Abschrei­ bungen, angesetzt. Der einheitlich verwendete Abschreibungssatz beträgt jährlich 2 Prozent. Beteiligungen sind gemäß § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten ange- setzt und werden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB bewertet. Anhang

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