Geschäftsbericht 2018 - Kirchliche Zusatzversorgungskasse

50 Geschäftsbericht 2018 Berechnung der Deckungsrück- stellung erfolgt auf Grundlage der Heubeck-Richttafeln 2005 G, angepasst an die KZVK-Bestände Das tatsächliche Renteneintrittsalter ist von der KZVK nicht zu beeinflussen, da es von individuellen Entscheidungen der Versicherten abhängt. Bei vorzeitigem Rentenbeginn werden Zugangsfaktoren in Analogie zur gesetzlichen Rentenver­ sicherung verwendet. Bei der Bewertung wird ein Renteneintrittsalter von 63 Jahren mit entsprechenden Zugangsfaktoren angesetzt, um das Risiko einer Auf- wandserhöhung durch vorzeitige Leistungsfälle in der Deckungsrückstellung ver­ sicherungsmathematisch angemessen darzustellen. Seit der Einführung des Punktemodells hat die KZVK die versicherungstechnischen Annahmen mehrfach angepasst. Die bei Einführung des Punktemodells verwendeten Richttafeln 1998 von Prof. Dr. Klaus Heubeck, die die damals üblichen biometrischen Rechnungsgrundlagen in der betrieblichen Altersversorgung darstellten, haben sich aufgrund der Besonderheiten der Bestände und der allgemein steigenden Lebenserwartung als nicht mehr angemessen erwiesen. Daher legt die Kasse zur Berechnung der Deckungsrückstellung bereits seit einigen Jahren die Richttafeln 2005 G zugrunde, die an die Bestände der KZVK angepasst sind. Im Jahr 2018 sind die Heubeck-Richttafeln 2018 G als Nachfolger der Richttafeln 2005 G erschienen. In den Richttafeln 2018 G werden die neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes berücksichtigt, um eine verlässliche und allgemeine Grundlage für die Bewertung von Verpflich- tungen in der betrieblichen Altersversorgung zu erhalten. Bei Pensionskassen und Zusatzversorgungskassen ist es aktuariell und aufsichts- rechtlich geboten, bestandsspezifische biometrische Rechnungsgrundlagen zu ver­ wenden. Dem wird in der Praxis in der Regel dadurch Rechnung getragen, dass allgemein anerkannte biometrische Rechnungsgrundlagen wie zum Beispiel die Richttafeln aus dem Haus Heubeck bestandsspezifisch angepasst werden. Eine verpflichtende Anwendung der neuen Tafeln für Pensionskassen und Zusatzver- sorgungskassen wird bei Verwendung unternehmensspezifisch angepasster Tafeln aufsichtsrechtlich nicht verlangt. Selbst Vergleichsrechnungen anhand der neuen Tafeln werden nicht gefordert. Daher sollte vor Verwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G geprüft werden, in welcher Form sie an die kassenspezifischen Verhältnisse angepasst werden müssen. Eine Anwendung der unmodifizierten Richttafeln 2018 G kommt nicht in Betracht. Verschiedene Analysen nach Veröffentlichung der neu gefassten Richt­tafeln haben gezeigt, dass die derzeit verwendeten Modifikationen der Richttafeln 2005 G die kassenspezifischen Verhältnisse angemessen abbilden. Die Berechnungsergebnisse auf Grundlage der neuen, in geeigneter Weise angepassten Richttafeln 2018 G unter­ scheiden sich nicht wesentlich von den bisherigen Ergebnissen. Vor diesem Hinter­ grund werden nach dem technischen Geschäftsplan weiterhin die kassenspezifisch modifizierten Richttafeln 2005 G verwendet. Der Verantwortliche Aktuar kommt in seinem Bericht zur Finanzlage und Über- schussverwendung für das Geschäftsjahr 2018 bezüglich des Abrechnungsver­ bandes S zu dem Ergebnis, dass die rechnungsmäßigen Annahmen hinsichtlich Verzinsung und Biometrie weiterhin als angemessen angesehen werden können.

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