Geschäftsbericht 2018 - Kirchliche Zusatzversorgungskasse

32 Geschäftsbericht 2018 2016: erstmalige Erhebung des Finanzierungsbeitrags und Rückzahlung des Sanierungsgeldes 2016 (BGH IV ZR 9/15 und BGH IV ZR 168/15) erfolgte Anpassung des ATV-K um (7. Änderungstarifvertrag zum ATV-K). Gemäß §§ 72 ff. Kassensatzung werden die auf den entsprechenden tarifvertraglichen Neuregelungen beruhenden Ände­ rungen der Mustersatzung der AKA (dort: 14. Änderung der Mustersatzung) voll­ umfänglich übernommen. In den beiden Revisionsverfahren, die zu den oben genannten Urteilen führten, hatte der BGH gegen andere Zusatzversorgungskassen entschieden, dass die Regelung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte unwirksam sei, da sie bestimmte Gruppen von Versicherten benachteilige. Die Tarifvertragsparteien haben sich im Juni 2017 auf eine Neuregelung zur Berechnung verständigt. Eine (weitere) Neuberechnung der rentenfernen Startgutschriften und damit ein­ hergehend in zahlreichen Fällen auch Anwartschaftserhöhungen sowie Nach­ zahlungen von Rentenleistungen sind daher noch vorzunehmen. Am 09. Dezember 2015 stufte der BGH den vom Verwaltungsrat der Kasse zum damaligen Sanierungsgeld gefassten sogenannten Heilungsbeschluss als unwirk- sam ein und zweifelte vom Grundsatz her an, ob die Kasse auf Basis des § 17 ATV-K überhaupt einen Finanzierungsbedarf decken darf, der durch die zum Jahr 2002 vollzogene Umstellung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung entstanden ist (IV ZR 336/14). Daraufhin entschied der Verwaltungsrat der Kasse 2016, hierzu keinen weiteren Hebesatzbeschluss zu fassen. Das eingenommene Sanierungs- geld wurde mittlerweile nahezu vollständig, zuzüglich der darauf jeweils erwirt- schafteten Nettoverzinsung, zurückgezahlt. Stattdessen hat der Verwaltungsrat der Kasse zur Sicherstellung einer auskömmlichen Finanzierung der Anrechte des Abrechnungsverbandes S am 06. September 2016 einen Finanzierungsplan mit einem 25-jährigen Erhebungszeitraum und einem grundsätzlich konstanten jähr­ lichen Gesamtfinanzierungsbeitrag von 258 Millionen Euro beschlossen. Der sich daraus für die einzelnen Beteiligten ergebende individuelle Finanzierungsbeitrag wurde im Jahre 2018 zum dritten Mal abgerechnet. Mit Blick auf eine im Berichts- jahr betriebene und in ihrer Ausgestaltung schon weit fortgeschrittene Neuaus- richtung des Finanzierungssystems für die Pflichtversicherung der Kasse wurde der Finanzierungsbeitrag mit dem Angebot einer teilweisen Stundung in Höhe von 24 Prozent verbunden. Zahlungen von Beteiligten, die das Stundungsangebot nicht in Anspruch nehmen, werden voraussichtlich verzinst auf Beiträge in einem zukünftig neu gefassten Finanzierungssystem angerechnet.

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