Geschäftsbericht 2018 - Kirchliche Zusatzversorgungskasse

Geschäftsbericht 2018 31 GLOSSAR IHRE KZVK LAGEBERICHT JAHRES- ABSCHLUSS 23. Änderung der Kassensatzung beschlossen Die Kasse ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Alters­ versorgung (AKA) e. V. Aufgrund des Errichtungsbeschlusses und des Errichtungsgesetzes entspricht das Leistungsrecht der KZVK in der Pflichtversicherung im Wesentlichen der jeweils geltenden Mustersatzung der AKA, die wiederum das Versorgungstarifrecht des öffentlichen Dienstes (ATV-K) übernimmt. Durch den genannten Tarifvertrag wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2002 das neue Betriebsrentensystem in Form des Punktemodells festgelegt und das frühere Gesamtversorgungssystem ge­ schlossen. Für die Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Systemumstellung wurden die Versorgungs- und Versicherungsrenten als Besitzstandsrenten fest­ gestellt und unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassungen gemäß § 37 Kassen­ satzung weitergezahlt. Die Besitzstände für die zum Zeitpunkt der Systemum­ stellung rentennahen und rentenfernen Jahrgänge wurden jeweils unterschiedlich konzipiert und als Startgutschriften in die Pflichtversicherung nach dem Punkte- modell überführt. Gleichzeitig wurde die Grundlage für eine freiwillige Versiche- rung auf Basis des Punktemodells geschaffen. Generell werden drei Abrechnungsverbände abgebildet. Die Abrechnungsver- bände P und F beinhalten alle Anwartschaften und Ansprüche, die aus nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen bzw. freiwilligen Beiträgen resultieren. Im Abrechnungsverband F werden seit dem 01. Januar 2016 zwei getrennte Gewinnverbände (F1 bzw. F2) für freiwillige Verträge mit einem Ver­ sicherungsbeginn bis zum 31. Dezember 2015 bzw. ab dem 01. Januar 2016 geführt. Der Abrechnungsverband S enthält alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche. Sowohl die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas als auch die Arbeitsvertrags­ ordnungen der meisten Bistümer verweisen hinsichtlich der Ausgestaltung der Versorgung auf die Satzung der KZVK. Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten in Bezug auf die Warte­ zeiterfüllung (Überleitungsabkommen). Als AKA-Mitglied ist die KZVK dem soge- nannten Überleitungsstatut beigetreten, das für sämtliche in der AKA zusammenge­ schlossenen Kassen gilt. Hierdurch ist bei einem Arbeitsplatzwechsel auf Initiative der einzelnen Versicherten die Einzelüberleitung des Versicherungsverhältnisses möglich. Eine Überleitung bei einem Wechsel von Arbeitnehmergruppen ist hin- gegen nur durch konkrete Vereinbarung der beteiligten Arbeitgeber und Kassen im Einzelfall möglich. Die im Berichtsjahr 2018 beschlossene 23. Änderung der Kassensatzung setzt, neben kleineren redaktionellen Änderungen, die in Reaktion auf die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den rentenfernen Startgutschriften vom 09. März

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