Geschäftsbericht 2018 - Kirchliche Zusatzversorgungskasse

30 Geschäftsbericht 2018 Rechtliche Grundlagen Aufgabe Dienstgeber sagen eine betriebliche Altersversorgung zu, Durchführungsweg ist die KZVK Die Dienstgeber des kirchlichen und kirchlich-karitativen Dienstes im Bereich der Diözesen der Bundesrepublik Deutschland sagen ihren Beschäftigten eine betrieb- liche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zu. Die Kirchliche Zusatz- versorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) hat die Auf- gabe, für die Dienstgeber des kirchlichen und kirchlich-karitativen Dienstes die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Satzung der Kasse durchzuführen. Diese betriebliche Altersversorgung sieht neben der vom Dienstgeber finanzierten Pflichtversicherung der Beschäftigten auch die Möglichkeit des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung vor. Damit können die Beschäftigten, zusätzlich zur Pflicht­ versicherung, eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Brutto-Entgeltum- wandlung oder unter Nutzung der Riester-Förderung durchführen. Nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) stehen die Arbeitgeber bei der Pflichtversicherung wie bei der freiwilligen Versicherung für die Ansprüche der Versicherten ein. Die KZVK wurde durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands am 30. August 1976 (Errichtungsbeschluss) als rechtlich selbststän- dige kirchliche Einrichtung mit Sitz in Köln errichtet. Die Kasse erhielt bereits durch Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1976 (Errichtungsgesetz) den Status einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts und ist somit nicht insolvenzfähig. Die KZVK ist ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Sie wurde jedoch von der staat­ lichen Versicherungsaufsicht freigestellt (Bundesgesetzblatt 1988 I S. 529). Die Rechts- und Fachaufsicht führt der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD), insbesondere durch die von ihm eingesetzte Verbandsaufsicht des Verbandes der Diözesen Deutschlands, durch. Neben dieser Aufsicht besteht eine Körperschafts- aufsicht durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.

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