KZVK Geschäftsbericht 2021

Beteiligungen sind gemäß § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten angesetzt und werden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB bewertet. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere werden grundsätzlich nach § 341b HGB Abs. 2 dem Anlagevermögen zugeordnet und nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 255 Abs. 1 und § 253 Abs. 3 HGB zum Bilanzstichtag angesetzt. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen sind mit dem Nominalwert, vermindert um geleistete Tilgungen, gemäß § 253 Abs. 3 HGB angesetzt. Namensschuldverschreibungen werden mit dem Nennwert unter Anwendung des Wahlrechts nach § 341c HGB angesetzt. DisagioBeträge werden passivisch, Agio-Beträge aktivisch abgegrenzt. Schuldscheinforderungen und Darlehen sowie die übrigen Ausleihungen werden mit den fortgeführten Anschaffungskosten nach § 341c Abs. 3 HGB bewertet. Die Inhaberschuldverschreibungen werden mit den Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB sowie nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB bewertet. Ein Darlehen wird zum Bilanzstichtag mit dem Barwert der Restforderung bilanziert. Strukturierte Finanzinstrumente werden gemäß Rechnungslegungshinweis RS HFA 22 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) in Ansatz gebracht und nach den Vorschriften des jeweils zugehörigen Bilanzpostens bewertet. Sie werden jeweils als ein einheitlicher Vermögensgegenstand bilanziert, soweit keine Zerlegung geboten ist. Einlagen bei Kreditinstituten werden mit dem Nennwert bewertet. Andere Kapitalanlagen werden grundsätzlich zu Anschaffungskosten und nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB bilanziert. Geschäftsbericht 2021 Jahresabschluss 78

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