KZVK Geschäftsbericht 2021

Rechtliche Risiken Die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Bund, Ländern und der EU sowie die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, sofern sie von den arbeitsrechtlichen Gremien des Dritten Weges übernommen werden, und die dazu ergangene Rechtsprechung können die Rahmenbedingungen für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung erheblich beeinflussen. Zunehmend ist eine Belastung der Zusatzversorgungskassen mit neuen Verwaltungsverfahren zugunsten der Steuerverwaltung und der gesetzlichen Sozialversicherungseinrichtungen festzustellen. Die KZVK beobachtet die Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung kontinuierlich und systematisch. Sie bringt sich vor allem über die AKA in die Meinungsbildungsprozesse und Gesetzgebungsverfahren aktiv ein. Das mit Wirkung zum 01. Januar 2020 reformierte Finanzierungssystem der Pflichtversicherung wurde im Rahmen einer intensiven Projektarbeit unter Beteiligung aller betroffenen Parteien konzipiert und gegenüber den beteiligten Dienstgebern anschließend intensiv kommuniziert und erläutert. Dadurch konnte eine breite Akzeptanz des neuen Systems, insbesondere bezüglich des im November 2020 erstmals erhobenen Angleichungsbeitrags, erreicht werden. Trotz des breiten Konsenses über die rechtliche und aktuarielle Notwendigkeit des Angleichungsbeitrags als neues Finanzierungsinstrument sind Auseinandersetzungen über dessen Rechtmäßigkeit während seiner Erhebungsdauer voraussichtlich bis zum Jahr 2026 nicht ausgeschlossen. Die Eintrittswahrscheinlichkeit hierfür ist aus Sicht der KZVK derzeit als gering einzuschätzen. Der der Ausfinanzierung des früheren Abrechnungsverbandes S dienende Finanzierungsbeitrag wurde ab dem Geschäftsjahr 2020 nicht mehr erhoben, sodass ein unmittelbares rechtliches Risiko für eine gerichtliche Auseinandersetzung über seine Rechtmäßigkeit nunmehr nahezu auszuschließen ist. Allerdings spielt der Finanzierungsbeitrag auch noch im Rahmen des Angleichungsbeitrags eine gewisse Rolle, da nach § 63b Abs. 5 Kassensatzung eine Verrechnung mit Anrechnungsguthaben aus früheren Finanzierungsbeitragszahlungen, für die 2019 Teilforderungsverzichte ergangen sind, stattfindet. Ein signifikantes rechtliches Risiko hat sich jedoch bislang nicht realisiert und zeichnet sich auch nicht ab. Belastung der Zusatzversorgungskassen mit Verwaltungsverfahren Geschäftsbericht 2021 Lagebericht 63

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