KZVK Geschäftsbericht 2021

Ermöglicht wird die Zusammenführung zum neuen Abrechnungsverband G durch die Einführung eines ab 2020 über voraussichtlich sieben Jahre zu erhebenden Angleichungsbeitrags, der die Kapitaldeckungsgrade der Abrechnungsverbände P und S zum 01. Januar 2020 angleicht (§ 63b Kassensatzung). Im Abrechnungsverband F werden seit dem 01. Januar 2016 zwei getrennte Gewinnverbände (F1 bzw. F2) für freiwillige Verträge mit einem Versicherungsbeginn bis zum 31. Dezember 2015 bzw. ab dem 01. Januar 2016 geführt. Sowohl die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas als auch die Arbeitsvertragsordnungen der meisten Bistümer verweisen hinsichtlich der Ausgestaltung der Versorgung auf die Satzung der KZVK. Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten in Bezug auf die Wartezeiterfüllung (Überleitungsabkommen). Als AKA-Mitglied ist die KZVK dem sogenannten Überleitungsstatut beigetreten, das für sämtliche in der AKA zusammengeschlossenen Kassen gilt. Hierdurch ist bei einem Arbeitsplatzwechsel auf Initiative der einzelnen Versicherten die Einzelüberleitung des Versicherungsverhältnisses möglich. Eine Überleitung bei einem Wechsel von Arbeitnehmergruppen ist hingegen nur durch eine konkrete Vereinbarung der beteiligten Arbeitgeber und Kassen im Einzelfall möglich. Die Vertreterversammlung hat am 29. Juni 2021 die 27. Satzungsänderung beschlossen, die im Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01. Oktober 2021 veröffentlicht wurde und mit Wirkung zum 01. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Mit dieser Satzungsänderung erfolgte im Wesentlichen eine Neugestaltung der freiwilligen Versicherung (Abrechnungsverband F) für Neuverträge ab dem 01. Januar 2022 sowie eine Anpassung der Regelungen zur Überschussverwendung in der freiwilligen Versicherung. Des Weiteren wurden eine klarstellende Regelung zum Finanzierungsziel und zur Begrenzung eines Fehlbetrags im Abrechnungsverband der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband G) eingeführt. Der neue Tarif in der freiwilligen Versicherung wurde im Einklang mit aufsichtsrechtlichen und aktuariellen Vorgaben mit einem auf 0,25 Prozent festgelegten Rechnungszins eingeführt. Für die entsprechenden Neuverträge mit einem Versicherungsbeginn ab dem 01. Januar 2022 wird im Abrechnungsverband F ein getrennter dritter Gewinnverband F3 geschaffen. Satzungsänderung: Neugestaltung der freiwilligen Versicherung ab Januar 2022 Geschäftsbericht 2021 Lagebericht 26

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