KZVK Geschäftsbericht 2020

Im Abrechnungsverband F werden seit dem 01. Januar 2016 zwei getrennte Gewinnverbände (F1 bzw. F2) für freiwillige Verträge mit einem Versicherungsbeginn bis zum 31. Dezember 2015 bzw. ab dem 01. Januar 2016 geführt. Sowohl die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas als auch die Arbeitsvertragsordnungen der meisten Bistümer verweisen hinsichtlich der Ausgestaltung der Versorgung auf die Satzung der KZVK. Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten in Bezug auf die Wartezeiterfüllung (Überleitungsabkommen). Als AKA-Mitglied ist die KZVK dem sogenannten Überleitungsstatut beigetreten, das für sämtliche in der AKA zusammengeschlossenen Kassen gilt. Hierdurch ist bei einem Arbeitsplatzwechsel auf Initiative der einzelnen Versicherten die Einzelüberleitung des Versicherungsverhältnisses möglich. Eine Überleitung bei einem Wechsel von Arbeitnehmergruppen ist hingegen nur durch konkrete Vereinbarung der beteiligten Arbeitgeber und Kassen im Einzelfall möglich. Die Satzung blieb im Berichtsjahr unverändert. Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen Branchenspezifische Rahmenbedingungen Die (Erz-)Bistümer haben die bereits in den Vorjahren eingeleiteten Konsolidierungsmaßnahmen auch im Berichtsjahr fortgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Pfarreien in den (Erz-) Bistümern in den nächsten zehn Jahren weiter sinken wird. Negative Auswirkungen auf die Anzahl der Pflichtversicherten im verfasst-kirchlichen Bereich sind bisher ausgeblieben. Die KZVK ist Mitglied der AKA und dem sogenannten Über- leitungsstatut zur Anerken- nung von Versicherungszeiten beigetreten Geschäftsbericht 2020 37 Lagebericht

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