KZVK Geschäftsbericht 2019

98 Geschäftsbericht 2019 Abrechnungsstelle Organisatorische Einheit eines beteiligten Arbeitgebers. Ein Beteiligter kann eine oder mehrere Abrechnungsstellen haben. Zum Beispiel: Eine Kirchengemeinde, die zusätzlich Träger eines Kindergartens und eines Altenheims ist, kann zwei zusätzliche Abrechnungsstellen haben. Abrechnungsverband Die an die Kasse entrichteten Beiträge fließen in sogenannte Abrechnungsverbände ein. Seit dem 01. Januar 2020 gibt es zwei getrennt geführte Abrechnungsverbände: G für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Beiträgen zur Pflichtversicherung (ehemals Abrechnungsverband P ) sowie allen Anwartschaften und Ansprüchen, die auf bis zum 31. Dezember 2001 entrichteten Beiträgen zur Pflichtversicherung (ehemals Abrechnungsver- band S ) beruhen. F für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Versicherung beruhen. Altersfaktor Altersfaktoren werden zur Berechnung der Rentenanwartschaften eines Versicher- ten verwendet. Die in der sogenannten Altersfaktorentabelle hinterlegten Werte berücksichtigen Verzinsung und biometrische Daten. Angleichungsbeitrag Der im neuen Finanzierungssystem der KZVK erhobene Beitrag zur Angleichung der Deckungsgrade der vormals getrennten Abrechnungsverbände (AV) P und S (seit Januar 2020 AV G ). Der Angleichungsbeitrag wird voraussichtlich für sieben Jahre bis 2026 erhoben und ausschließlich für die Verpflichtungen aus der Zeit der Gesamtversorgung (ehemals AV S ). Der Gesamtangleichungsbeitrag beträgt etwa 1,2 Mrd. Euro. Anspruchsgruppe Die KZVK hat unterschiedliche Anspruchsgruppen, zuvorderst Beteiligte, Versicherte und Gewährträger. Barwert Heutiger Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer erwarteten Verzinsung und einer erwarteten Biometrie. Beteiligter/ Arbeitgeber, die ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei einer Zusatz­ versorgungkasse versichern. Im kommunalen Bereich werden diese Arbeitgeber Mitglieder genannt. Dritter Weg Die Kirche hat in Deutschland das verfassungsmäßig gewährte Recht auf ein eigenes Regelungsverfahren, um ihre Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhält- nisse zu beteiligen. Mit der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse hat sie davon Gebrauch gemacht. Anstelle einseitig durch Arbeitgeber (Erster Weg) oder in Tarifverhandlungen (Zweiter Weg) wird so das Arbeitsrecht von Kommissionen beschlossen (Dritter Weg). Die Kommissionen zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsrechts (KODAen) sind paritätisch mit Arbeit- nehmern und Arbeitgebern besetzt. Für den Caritasbereich besteht die Arbeits- rechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Der Dritte Weg zielt auf kirchliche Ideale wie Dienstgemeinschaft, Kooperation und Konsens ab. Freiwillig Versicherte Versicherte, die über ihren Arbeitgeber eine zusätzliche, überwiegend eigenfinan- zierte freiwillige Versicherung abschließen. Glossar beteiligter Arbeitgeber

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