KZVK Geschäftsbericht 2019

Geschäftsbericht 2019 65 GLOSSAR IHRE KZVK LAGEBERICHT JAHRES- ABSCHLUSS Darstellungsform und Gliederung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 wurde nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Beachtung satzungsmäßiger Bestimmungen und nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) auf Basis der Durch- führungsvorschriften zu § 54 Abs. 2 Kassensatzung nach der „Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen“ (RechVersV) in der aktuellen Fassung sowie unter Berücksichtigung satzungsspezifischer Besonderheiten der KZVK aufgestellt. Für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung verwendet die KZVK das Formblatt 1 (Bilanz) und das Formblatt 3 (Gewinn- und Verlustrech- nung) der RechVersV in der jeweils gültigen Fassung mit den sich aus der Satzung und der spezifischen Geschäftstätigkeit der KZVK ergebenden Modifikationen. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die immateriellen Vermögensgegenstände werden zu fortgeführten Anschaffungs- kosten bewertet. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken werden gemäß §§ 255 und 253 Abs. 1 und 3 HGB zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um planmäßige lineare Ab- schreibungen, angesetzt. Der einheitlich verwendete Abschreibungssatz beträgt jährlich 2 Prozent. Beteiligungen sind gemäß § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten ange- setzt und werden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB bewertet. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzins- liche Wertpapiere werden grundsätzlich nach § 341b HGB Abs. 2 dem Anlagever- mögen zugeordnet und nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 255 Abs. 1 und § 253 Abs. 3 HGB zum Bilanzstichtag angesetzt. Abweichend von diesem Grundsatz werden die Anteile des Abrechnungsverban- des S an einem Investmentvermögen in Form einer Master-Kapitalverwaltungs­ gesellschaft (Master-KVG) und alle Anlagen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr dem Umlaufvermögen zugeordnet und nach dem strengen Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB mit den Börsen- oder Marktpreisen bzw. Rücknahmepreisen zum Bilanzstichtag angesetzt. Die abweichende Behandlung der Master-KVG-­ Anteile des Abrechnungsverbandes S resultiert aus dem mittelfristigen Liquiditäts- bedarf, der bei unveränderter Fortführung dieses Abrechnungsverbandes bestünde. Aufgrund der Neuausrichtung der Finanzierung der Pflichtversicherung mit Zu- sammenlegung der beiden Abrechnungsverbände P und S zum 01. Januar 2020 besteht im neuen einheitlichen Abrechnungsverband mittelfristig kein Liquiditäts- bedarf. Anhang

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