KZVK Geschäftsbericht 2019

34 Geschäftsbericht 2019 Gesamtwirtschaftliche Rahmen­ bedingungen Satzungsrechtliche Umsetzung der Neuausrichtung der Finanzierung der Pflichtversicherung Branchenspezifische Rahmenbedingungen Die Bistümer haben die bereits in den Vorjahren eingeleiteten Konsolidierungs- maßnahmen auch im Berichtsjahr fortgesetzt. Jedoch wurde im Bistum Trier der ursprünglich geplante Umsetzungsprozess zu 35 neuen „Pfarreien der Zukunft“ in einer Entscheidung der römischen Kleruskongregation ausgesetzt. Der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte wird zunächst das zugehörige Umsetzungsgesetz über- prüfen. Ungefähr drei Viertel aller Pflichtversicherungsverhältnisse der KZVK sind den Bereichen Krankenhäuser, Altenheime, mobile Altenpflege und Kindergärten zuzu- ordnen. Mit einem Drittel stellen die Krankenhäuser die größte Gruppe der Versi- cherten der Kasse. In diesen Bereichen besteht unverändert ein hoher Personal- bedarf. Bei der KZVK hat daher die Anzahl der Pflichtversicherungsverhältnisse weiter zugenommen, obwohl bundesweit ein Fachkräftemangel beklagt wird und offene Stellen nicht besetzt werden können. Mit der Satzungsänderung 25a beschloss die für die §§ 1 bis 10 Kassensatzung zuständige Vollversammlung des VDD am 24. Juni 2019 eine Adjustierung der Organisationsverfassung der KZVK sowie redaktionelle Anpassungen an eine geänderte Gremienstruktur des VDD (unter anderem Einführung eines „Verbands- rats“ anstelle des vormaligen „Verwaltungsrats“). Durch die am 25. Juni 2019 von der Vertreterversammlung beschlossene 26. Sat- zungsänderung wurde die von ihr bereits am 16. Januar 2019 getroffene Grund­ satzentscheidung zur Neuausrichtung der Finanzierung der Pflichtversicherung mittels Zusammenlegung der Abrechnungsverbände S und P zu einem neuen Abrechnungsverband G satzungsrechtlich mit Wirkung zum 01. Januar 2020 umgesetzt. Wesentlicher Bestandteil dieser Neuausrichtung ist die Einführung eines ab 2020 über voraussichtlich sieben Jahre zu erhebenden Angleichungs­ beitrags, der die Kapitaldeckungsgrade der Abrechnungsverbände S und P angleicht und damit deren Zusammenlegung ab 01. Januar 2020 ermöglicht. Der bisherige, auf die Ausfinanzierung des Abrechnungsverbandes S gerichtete Finanzierungs- beitrag (§ 63a Kassensatzung), wurde infolgedessen im Berichtsjahr letztmalig erhoben – in Höhe von 76 Prozent des im ursprünglichen Finanzierungsplan fest- gelegten Rechnungsbetrags.

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