KZVK Geschäftsbericht 2019

32 Geschäftsbericht 2019 Rechtliche Grundlagen Aufgabe Dienstgeber sagen eine betriebliche Altersversorgung zu, Durchführungsweg ist die KZVK Die Dienstgeber des kirchlichen und kirchlich-karitativen Dienstes im Bereich der Diözesen der Bundesrepublik Deutschland sagen ihren Beschäftigten eine betrieb- liche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zu. Die Kirchliche Zusatz- versorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) hat die Auf- gabe, für die Dienstgeber des kirchlichen und kirchlich-karitativen Dienstes die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Satzung der Kasse durchzuführen. Diese betriebliche Altersversorgung sieht neben der vom Dienstgeber finanzierten Pflichtversicherung der Beschäftigten auch die Möglichkeit des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung vor. Zur Pflichtversicherung besteht in vielen Fällen im Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und -nehmer eine Dienstnehmer-Eigen­ beteiligung. Mit der freiwilligen Versicherung können die Beschäftigten, zusätzlich zur Pflichtversicherung, eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Brutto-­ Entgeltumwandlung oder unter Nutzung der Riester-Förderung durchführen. Nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) stehen die Arbeitgeber bei der Pflichtversicherung wie bei der freiwilligen Ver­ sicherung für die Ansprüche der Versicherten ein. Die KZVK wurde durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands am 30. August 1976 (Errichtungsbeschluss) als rechtlich selbststän- dige kirchliche Einrichtung mit Sitz in Köln errichtet. Die Kasse erhielt bereits durch Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1976 (Errichtungsgesetz) den Status einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts und ist somit nicht insolvenzfähig. Die KZVK ist ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Sie wurde jedoch von der staat­ lichen Versicherungsaufsicht freigestellt (Bundesgesetzblatt 1988 I, S. 529). Die Rechts- und Fachaufsicht führt der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD), insbesondere durch die von ihm eingesetzte Verbandsaufsicht des Verbandes der Diözesen Deutschlands, durch. Neben dieser Aufsicht besteht eine Körperschafts- aufsicht durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Kasse ist Mitglied der AKA (Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V.). Aufgrund des Errichtungsbeschlusses und des Errichtungsgesetzes entspricht das Leistungsrecht der KZVK in der Pflichtversicherung im Wesentlichen der jeweils geltenden Mustersatzung der AKA, die wiederum das Versorgungstarifrecht des öffentlichen Dienstes (ATV-K) übernimmt. Durch den genannten Tarifvertrag wurde

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