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KZVK Geschäftsbericht 2014

5353 Anhang Darstellungsform und Gliederung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 wurde nach den Grundsätzen ordnungsmäßi- ger Buchführung unter Beachtung satzungsmäßiger Bestimmungen und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches in der Fassung vom 17. Dezember 2008 aufgestellt. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind aufgrund des dem Versicherungsge- schäft ähnlichen Geschäfts der KZVK an das Formblatt 1 (Bilanz) und Formblatt 3 (GuV) RechVersV in der Fassung vom 23. November 2007 angepasst. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten werden zu Anschaffungs- bzw. Herstel- lungskosten, vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen, angesetzt. Der einheitlich verwendete Abschreibungssatz beträgt jährlich 2 %. Beteiligungen sind mit den Anschaffungskosten angesetzt und werden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 2 HGB bewertet. Aktien, Investmentanteile, Inhaberschuldverschreibungen, andere festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere werden grundsätzlich nach dem strengen Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 HGB) mit den Börsen- oder Marktpreisen sowie Rücknahmepreisen zum Bilanz- stichtag angesetzt. Die Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpa- piere, die dem Anlagevermögen zugeordnet sind, werden gemäß § 341 b Abs. 2 HGB nach dem gemilderten Niederstwertprinzip zu Anschaffungskosten bewertet. Hypotheken- und Grundschuldforderungen sind mit dem Nominalwert, vermindert um ge- leistete Tilgungen, angesetzt. Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen sowie die übrigen Ausleihungen sind zum Anschaffungskurs angesetzt und werden nach dem gemilderten Nie- derstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 2 HGB bewertet. Ein Darlehen wird zum Bilanzstichtag mit dem Barwert der Restforderung bilanziert. Strukturierte Finanzinstrumente werden gemäß IDW Rechnungslegungshinweis RS HFA 22 in Ansatz gebracht und nach den Vorschriften des jeweils zugehörigen Bilanzpostens bewertet. Von einer Zerlegung wird nur in den Fällen abgesehen, bei denen im Zugangszeitpunkt die Kriterien zur einheitlichen Bilanzierung gemäß IDW RS HFA 22 erfüllt sind. Einlagen bei Kreditinstituten, laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Forderungen und Rech- nungsabgrenzungsposten werden mit dem Nennwert bewertet. Andere Kapitalanlagen werden grundsätzlich zu Anschaffungskosten bilanziert. Abweichend von diesem Grundsatz werden die in diesem Posten enthaltenen nicht börsenfähigen Ge- nussscheine nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet und mit dem niedrigeren bei- zulegenden Zeitwert angesetzt. ihrekzvklageberichtjahresabschlussergebnisderabschlussprüfung

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