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KZVK Geschäftsbericht 2014

4444 von Servern oder Plattensystemen gleichartige Systeme den Betrieb fortführen können. Vor dem Hintergrund bestehender und künftiger Anforderungen werden aktuell Serverstrukturen, Lei- tungsnetze und die Betriebssicherheit des Rechenzentrums neu geplant und sukzessive erneu- ert. Wartungsverträge werden mit kurzen Reaktionszeiten (unter einem Tag) abgeschlossen. Durch das bei einer nur geringen Fluktuation stetig steigende Durchschnittsalter der Beleg- schaft erhöht sich sowohl das Arbeitsunfähigkeitsrisiko der einzelnen Beschäftigten als auch mittelfristig das Risiko des Know-how-Verlustes durch das bevorstehende altersbedingte Aus- scheiden von Wissensträgern. Den gesundheitlichen Risiken wird durch Maßnahmen der Ge- sundheitsprävention und Zusammenarbeit mit einem externen Anbieter begegnet, dem dro- henden Wissensverlust wird durch eine rechtzeitige Nachfolgeplanung entgegengewirkt. Rechtliche Risiken Die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Bund, Ländern und der EU sowie die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und die dazu ergangene Rechtsprechung können die Rahmenbedin- gungen für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung erheblich beeinflussen. Zu- nehmend ist eine Belastung der Zusatzversorgungskassen mit neuen Verwaltungsverfahren zugunsten der Steuerverwaltung und der gesetzlichen Sozialversicherungseinrichtungen fest- zustellen. Die KZVK beobachtet die Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung kon- tinuierlich und systematisch. Sie setzt sich unmittelbar über die bei ihr beteiligten Dienstge- ber und ihre Verbände sowie die Katholischen Büros im Meinungsbildungsprozess und in den Gesetzgebungsverfahren aktiv ein. Rechtliche und wirtschaftliche Risiken können sich im Zusammenhang mit der aktuell vom Bundesgerichtshof (BGH) vorzunehmenden Überprüfung der in den Jahren 2009 und 2010 gefassten Sanierungsgeldhebesatzbeschlüsse ergeben. Der BGH hatte zwar bereits 2012 ent- schieden, dass die KZVK prinzipiell berechtigt ist ein Sanierungsgeld zu erheben, jedoch gleichzeitig den im Jahre 2002 hierzu gefassten ursprünglichen Hebesatzbeschluss als ermes- sensfehlerhaft gewertet (Urteil vom 5. Dezember 2012, IV ZR 111/10). Die diesen Beschluss ersetzenden Hebesatzbeschlüsse der Jahre 2009 und 2010 sind bislang von der Rechtspre- chung diametral unterschiedlich bewertet worden. Während das OLG Hamm auch diese wie- derum als unwirksam angesehen hat, hält das OLG Köln sie – und damit auch die ab dem Jahre 2002 konkret erhobenen Sanierungsgelder – für nicht zu beanstanden. Beide oberlandesgerichtlichen Entscheidungen liegen derzeit dem Bundesgerichtshof zur endgültigen rechtlichen Klärung vor. Erforderlichenfalls wird sich der BGH auch dazu äußern, ob etwaige Ansprüche der Beteiligten auf Rückzahlung von möglicherweise zu Unrecht erho- benen Sanierungsgeldern (teilweise) verjährt sind. Sollte der BGH die Sanierungsgelderhe- bung erneut verwerfen, werden die Kassengremien darüber zu befinden haben, ob von den Beteiligten, zur notwendigen Sicherstellung einer auskömmlichen Finanzierung der Anrechte des Abrechnungsverbandes S, ein Finanzierungsbeitrag auf Grundlage der hierzu neu einge- führten Satzungsregelungen (u. a. § 63 a) gefordert wird. Ein weiteres Risiko stellt die rechtlich noch immer nicht endgültig geklärte Frage dar, ob die im Zuge der Systemumstellung des Jahres 2002 zur Besitzstandswahrung ermittelten soge-

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