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KZVK Geschäftsbericht 2014

2929 Sowohl die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas als auch die Arbeitsvertragsordnungen der meisten Bistümer verweisen hinsichtlich der Ausgestaltung der Versorgung auf die Satzung der Kasse. Die im Berichtsjahr beschlossene siebzehnte Änderung der Kassensatzung implementiert in erster Linie in § 63 a ein neues Finanzierungselement, den sogenannten "Finanzierungsbei- trag", in das Regelwerk der Kasse. Bedingt durch die Implementierung des Finanzierungsbei- trags bedurfte es zudem einiger Anpassungen im Bereich der Finanzierungs- und Rechnungs- wesensvorschriften sowie der Einfügung einer Anlage zur Satzung, die zur Verdeutlichung der dem Finanzierungsbeitrag zugrundeliegenden Regelungsmechanismen einen beispielhaften Finanzierungsplan enthält. Der Finanzierungsbeitrag ist ein alternatives Finanzierungsinstrument für den Fall, dass der Bundesgerichtshof entgegen der kassenseitigen Einschätzung und entgegen der Urteile des OLG Köln die Sanierungsgelderhebungen durch die KZVK für rechtlich unwirksam erklärt. Ein solches Finanzierungsinstrument hat bereits das OLG Hamm ausdrücklich für zulässig erach- tet. Der Finanzierungsbeitrag ist somit nur als Auffanglösung für den Fall einer aus Sicht der Kasse negativen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorgesehen. Das Oberlandesgericht Köln hat mit mehreren Urteilen am 31. Juli 2014 entschieden, dass die KZVK das Sanierungsgeld rechtmäßig erhoben hat. Es hält den Beschluss des Verwaltungsra- tes der Kasse vom 20. Mai 2010, mit dem dieser rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2009 den Hebesatz für das Sanierungsgeld festgelegt hat, für rechts- wirksam. Insbesondere habe der Verwaltungsrat die zu erwartenden künftigen ungünstige- ren Kapitalmarktrenditen und die veränderte Biometrie berücksichtigen dürfen. Gegen einen Teil der Urteile wurde die vom Oberlandesgericht Köln zugelassene Revision eingelegt. Mit Blick auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln hat die KZVK im November 2014 das Sanierungsgeld für das Abrechnungsjahr 2013 erhoben. Um eine einmalige außer- ordentliche finanzielle Belastung der Beteiligten der Kasse zu vermeiden, wurde die in 2013 nicht eingeforderte Sanierungsgeldzahlung für das Abrechnungsjahr 2012 nicht erhoben. Mit der VBL besteht ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten in Bezug auf die Wartezeiterfüllung (Überleitungsabkommen). Im Verhältnis zu den in der AKA zusammengeschlossenen Kassen ist die KZVK dem dort geltenden "Überleitungsstatut" beigetreten. Hierdurch ist bei einem Arbeitsplatzwechsel die Einzelüberleitung des Versiche- rungsverhältnisses auf Initiative der einzelnen Versicherten möglich. Eine Überleitung bei ei- nem Wechsel von Arbeitnehmergruppen ist hingegen nicht möglich. ihrekzvklageberichtjahresabschlussergebnisderabschlussprüfung

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