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Geschäftsbericht 2013

4141 Durch das bei einer nur geringen Fluktuation stetig steigende Durchschnittsalter der Beleg- schaft erhöht sich sowohl das Arbeitsunfähigkeitsrisiko der einzelnen Beschäftigten als auch mittelfristig das Risiko des Know-how Verlustes durch das bevorstehende altersbedingte Aus- scheiden von Wissensträgern. Den gesundheitlichen Risiken wird durch Maßnahmen der Gesundheitsprävention und Zusammenarbeit mit einem externen Anbieter begegnet, dem drohenden Wissensverlust wird durch eine rechtzeitige Nachfolgeplanung entgegengewirkt. Rechtliche Risiken Die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Bund, Ländern und der EU sowie die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und die dazu ergangene Rechtsprechung können die Rahmenbedin- gungen für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung erheblich beeinflussen. Zu- nehmend ist eine Belastung der Zusatzversorgungskassen mit neuen Verwaltungsverfahren zugunsten der Steuerverwaltung und der gesetzlichen Sozialversicherungseinrichtungen fest- zustellen. Die KZVK beobachtet die Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung kon- tinuierlich und systematisch. Sie setzt sich unmittelbar über die bei ihr beteiligten Dienstge- ber und ihre Verbände sowie die Katholischen Büros im Meinungsbildungsprozess und in den Gesetzgebungsverfahren aktiv ein. Rechtliche und wirtschaftliche Risiken können sich im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2012 (IV ZR 111/10) zu dem von der KZVK erhobenen Sanierungsgeld und Beitragszuschuss Ost ergeben. Zwar hat der Bundesgerichtshof das Recht der Kasse, Sanierungsgeld zu erheben, im Jahre 2012 ausdrücklich anerkannt. Er hat aber gleichzeitig den 2002 gefassten Beschluss zur Festlegung des Sanierungsgeldhebesatzes be- anstandet. Die in den Jahren 2009 und 2010 durch den Verwaltungsrat der Kasse gefassten neuen Beschlüsse zur Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes hat der Bundesgerichtshof jedoch aus prozessualen Gründen unberücksichtigt gelassen. Deren Rechtmäßigkeit befindet sich derzeit noch im Stadium der gerichtlichen Überprüfung. Rechtskräftige Entscheidungen hierzu liegen noch nicht vor. Sowohl zum Sanierungsgeld als auch zum Beitragszuschuss Ost hat allerdings das Landgericht Köln durch Urteile vom 26. September 2013 entschieden, dass die dort geltend gemachten Rückzahlungsansprüche weitgehend verjährt sind. Die Entschei- dungen zur Verjährungsfrage sind ebenfalls noch nicht rechtskräftig. Die Kasse wird bei einem negativen Ausgang der gerichtlichen Verfahren entsprechende Maßnahmen zur Sicherstel- lung der auskömmlichen Finanzierung in Erwägung ziehen. ihrekzvklageberichtjahresabschlussergebnisderabschlussprüfung

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