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KZVK Geschäftsbericht

4141 Rechtliche Risiken Die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Bund, Ländern und der EU sowie die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und die dazu ergangene Rechtsprechung können die Rahmenbedin- gungen für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung erheblich beeinflussen. Zu- nehmend ist eine Belastung der Zusatzversorgungskassen mit neuen Verwaltungsverfahren zugunsten der Steuerverwaltung und der gesetzlichen Sozialversicherungseinrichtungen fest- zustellen. Die KZVK beobachtet die Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung konti- nuierlich und systematisch. Sie setzt sich unmittelbar über die bei ihr beteiligten Dienstgeber und ihre Verbände sowie die Katholischen Büros im Meinungsbildungsprozess und in den Gesetzgebungsverfahren aktiv ein. Rechtliche und wirtschaftliche Risiken können sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11 – zur Gegenwertforderung der VBL bei einer Beendigung des Beteiligungsverhältnisses ergeben. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen entschie- den, dass § 23 Abs. 2 der VBL-Satzung den ausgeschiedenen Arbeitgeber unangemessen be- nachteiligt und daher unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof hat aber auch ausdrücklich klar- gestellt, dass es einen Ausstieg ohne jeglichen finanziellen Ausgleich nicht gibt. Dienstgeber haben daher für die Ausfinanzierung der Rentenanwartschaften und Leistungsansprüche ihrer aktiven und ehemaligen Beschäftigten unverändert einen Ausgleich an die Zusatzversorgungs- einrichtung zu leisten. Gemeinsam mit der AKA und den AKA-Kassen passt die KZVK ihre Rege- lung zum Ausgleich der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten bei ihr verbleibenden Lasten (Ausgleichsbetrag) den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Rechtliche und wirtschaftliche Risiken können sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichts- hofs vom 5. Dezember 2012 – IV ZR 111/10 – zu dem von der KZVK erhobenen Sanierungsgeld und dem Beitragszuschuss Ost ergeben. Zwar hat der Bundesgerichtshof das Recht der Kasse, Sanierungsgeld zu erheben, ausdrücklich anerkannt. Er hat aber gleichzeitig den im Jahr 2002 gefassten Beschluss zur Festlegung des Sanierungsgeldhebesatzes beanstandet. Lediglich aus prozessualen Gründen hat der Bundesgerichtshof einen bereits im Jahr 2010 gefassten neuen Beschluss zur Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes unberücksichtigt gelassen. Die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses und der aktualisierten Regelung zum Beitragszuschuss Ost werden derzeit gerichtlich geprüft. ihrekzvklageberichtjahresabschlussergebnisderabschlussprüfung

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