Von 2016 bis 2019 hat die KZVK einen pauschalen Finanzierungsbeitrag erhoben. Die Rechnungsstellung erfolgte letztmalig für das Jahr 2019, seit dem 01. Januar 2020 gilt das neue Finanzierungssystem. Sofern bei einem einzelnen Beteiligten ein Guthaben aus Finanzierungsbeitragszahlungen für die Jahre bis 2018 besteht, wird dieses mit dem ersten zu zahlenden Angleichungsbeitrag verrechnet. Falls nach dieser Verrechnung noch ein Restguthaben vorhanden ist, wird dieses mit dem zweiten zu zahlenden Angleichungsbeitrag verrechnet. Ein darüber hinaus verbleibendes Restguthaben wird ausgezahlt. Mehr zu Angleichungsbeitrag und Finanzierungssystem.
Grundlage des Finanzierungsbeitrags war ein Finanzierungsplan, der im September 2016 vom damaligen Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars beschlossen wurde. Damit sollte bis zum 31. Dezember 2040 die Finanzierungslücke im Abrechnungsverband S dauerhaft geschlossen werden. Dieser Finanzierungsplan war so ausgestaltet, dass die Kapitalausstattung der Kasse zum Ende der jährlichen Erhebung der Finanzierungsbeiträge ausgereicht hätte, um die zukünftigen Verpflichtungen dauerhaft zu erfüllen.
Konzeption und Kalkulation des Finanzierungsbeitrags waren richtig und stichhaltig. Die KZVK erfüllte damit ihren satzungsmäßigen Auftrag, die Zusatzversorgungszusagen, die die Beteiligten ihren Mitarbeitenden gemacht haben, zu organisieren und zu ordnen. Da für eine erfolgreiche Finanzierung aber sichergestellt sein muss, dass die finanzielle Belastung für die Beteiligten auch tragbar und die Lösung für alle langfristig haltbar ist, hat die KZVK gemeinsam mit Vertretern der beteiligten Arbeitgeber, der Versicherten und der Diözesen seit Ende 2017 das neue Finanzierungssystem erarbeitet, das diese Kriterien erfüllt. Es wurde zum 01. Januar 2020 eingeführt und ersetzt den Finanzierungsbeitrag.
Ziel des neuen Finanzierungssystems ist es, gleichzeitig die Finanzierung dauerhaft abzusichern und die Gesamtbelastung der Beteiligten zu senken sowie planbar und nachvollziehbar zu gestalten. Kernelemente sind die Zusammenlegung der Abrechnungsverbände S und P sowie die Erhebung eines einheitlichen Pflichtbeitrags, über den die Finanzierung aller zugesagten Leistungen der KZVK sichergestellt wird. Im November 2020 erfolgte erstmals die Rechnungsstellung für den neuen, zeitlich begrenzt erhobenen Angleichungsbeitrag.
Erfahren Sie mehr über die Details des neuen Finanzierungssystems und die Ausgestaltung des neuen Angleichungsbeitrags.
Weitere Infos zum Finanzierungsbeitrag finden Sie in den Häufigen Fragen.
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