Die Auswirkungen der Pandemie auf die Arbeitswelt sorgen in Deutschland und weltweit für viele Fragen. Auch in diesen Zeiten sind wir eine verlässliche Partnerin und unterstützen Sie bei Ihren Anliegen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Zusatzversorgung während der Corona-Krise. Zum Beispiel erläutern wir die Auswirkungen von Kurzarbeitergeld oder von einem Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz auf die Zusatzversorgung bei der KZVK.
16.01.2023
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt für weitere sechs Monate.
02.12.2022
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde bis zum Jahresende 2022 verlängert.
13.07.2022
Die Bundesregierung hat weitere Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie beschlossen. Wir haben wichtige Punkte in einem Update für Sie zusammengefasst.
19.05.2022
Wie sich die Verlängerung von gesetzlichen Maßnahmen im Rahmen der Pandemie auf die Zusatzversorgung auswirken, haben wir für Sie zusammengefasst.
31.01.2022
Mit unserem Update geben wir Ihnen einen Überblick über die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Zusatzversorgung und berichten über das, was sich nach heutigem Stand im Jahr 2022 ändern wird und was aktuell gilt.
21.08.2020
Die zusatzversorgungsrechtliche Einordnung von Aufstockungszahlungen wurde bisher in der KZVK-Satzung und im Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit, dem sogenannten TV COVID, unterschiedlich eingeschätzt. Wir haben eine intensive rechtliche Prüfung vorgenommen und informieren Sie über die Neuigkeiten.
02.07.2020
Der Bundesrat hat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz beinhaltet unter anderem eine befristete Steuerbefreiung für diese Zuschüsse bzw. Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Die zusatzversorgungsrechtliche Behandlung der steuerfreien Aufstockungszahlungen wird verbindlich geregelt…
04.06.2020
Bei Kurzarbeit bleibt der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung dem Grunde nach bestehen.
04.06.2020
Beschäftigte in Altersteilzeit werden in der Pflichtversicherung so gestellt, als ob sie mit 90 Prozent ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Für die Berechnung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ist das Altersteilzeitentgelt vom Arbeitgeber mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren und wird damit auf…
25.05.2020
Für den Zeitraum der Kurzarbeit ist keine gesonderte Meldung des Arbeitgebers an die Kasse erforderlich. Bei ausschließlichem Bezug von Kurzarbeitergeld erfolgt im Rahmen der Jahresmeldung durch den Beteiligten eine Meldung über diese entgeltlose Zeit mit dem Versicherungsmerkmal 40. In Fällen von Kurzarbeit mit…