
Wechseln Sie die Arbeitsstelle, kann das für Sie mit einem Wechsel der Zusatzversorgungseinrichtung verbunden sein. In diesem Falle können Sie Ihre Versorgungsanwartschaften zu der neuen Zusatzversorgungseinrichtung mitnehmen. Ermöglicht wird dies durch das Überleitungsstatut der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA).e. V. Danach findet zwischen den ihr angehörenden Zusatzversorgungseinrichtungen eine Überleitung von erworbenen Rentenanwartschaften statt.
Haben Sie bei einer früheren Zusatzversorgungseinrichtung die Riester-Förderung in der Pflichtversicherung in Anspruch genommen, nimmt die KZVK diese Versicherung nicht an. Grund hierfür ist der enorme Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen hohen Kosten für die übrigen Versicherten. In diesen Fällen kann aufgrund bilateraler Vereinbarungen eine gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten auf die Erfüllung der Wartezeit stattfinden.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist dem Überleitungsstatut nicht beigetreten. Stattdessen hat sie mit der AKA ein gesondertes Überleitungsabkommen abgeschlossen. In diesem wird die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten geregelt. Für einige Kirchenkassen, so auch die KZVK, wurde das Abkommen modifiziert. Danach werden im Versicherungsfall gegenseitig die Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten anerkannt.
Ist Ihr bisheriger Arbeitgeber kein Mitglied/Beteiligter einer der AKA angehörigen Zusatzversorgungseinrichtungen, kann Ihre Anwartschaft eventuell im Rahmen der Portabilität gem. § 4 BetrAVG übertragen werden. Sofern Ihre betriebliche Altersversorgung bisher im Wege eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung durchgeführt wurde, kann das angesparte Kapital in bestimmten Fällen auf unsere Kasse übertragen werden. Gerne überprüfen wir für Sie, ob die Voraussetzungen für eine Übertragbarkeit Ihrer Anwartschaft vorliegen.
Sind sowohl Ihr bisheriger als auch Ihr neuer Arbeitgeber Beteiligte der KZVK Köln, brauchen Sie keinen Antrag auf Überleitung zu stellen. Die bereits bestehende Versicherung wird mit den Beiträgen Ihres neuen Arbeitgebers weitergeführt.