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Überleitungen bei Arbeitsplatzwechsel

Sie möchten die Überleitung von Anwartschaften einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE) auf die KZVK beantragen. 

Grundlage von Überleitungen ist das Überleitungsstatut der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. Danach können bei einem Arbeitgeberwechsel die Versorgungspunkte zwischen den der AKA angehörigen Kassen übertragen werden. 

2008 wurde das Überleitungsstatut aus Sicht der KZVK gravierend geändert. Zum Schutz des Versichertenbestandes kündigte die KZVK das Statut in der seinerzeitigen Fassung. Nach wie vor streben wir aber eine für alle Parteien optimale Lösung und den Wiederbeitritt zum Statut an. Bis dahin sind wir bereit, auch künftig Überleitungen auf Basis des bisherigen Statuts durchzuführen. Dieses Verfahren ist leider nicht mit allen Kassen möglich. Damit Ihnen in diesen Fällen dennoch kein Nachteil entsteht, haben wir folgende Lösung für Sie gefunden: 

  • Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalles nur bei Ihrer bisherigen ZVE die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt, nicht jedoch bei uns  
    Bitte reichen Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles einen Versicherungsverlauf der bisherigen ZVE ein. Sie erhalten von der KZVK eine Versicherungsleistung, auch wenn Sie bei uns die Wartezeit nicht erfüllt haben.   
     
  • Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalles weder bei Ihrer bisherigen 
    ZVE noch bei uns, jedoch insgesamt die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt 
    Wir rechnen Ihre Zeiten bei der anderen ZVE auf unsere Wartezeit an. Voraussetzung ist, die andere ZVE rechnet unsere Zeiten ebenfalls auf ihre Wartezeit an. 
     
  • Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt 
    In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Betriebsrente. 

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist dem Überleitungsstatut nicht beigetreten. Stattdessen hat sie mit der AKA ein gesondertes Überleitungsabkommen abgeschlossen. In diesem wird die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten geregelt. Für einige Kirchenkassen, so auch die KZVK, wurde das Abkommen modifiziert. Danach werden im Versicherungsfall gegenseitig die Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten anerkannt. 

  • Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt 
    Die KZVK und die VBL erkennen gegenseitig die Versicherungszeiten an. Bitte beantragen Sie bei uns und der VBL spätestens im Rentenfall die Anerkennung der Versicherungszeiten. Von jeder ZVE erhalten Sie eine Betriebsrente aus den jeweils dort zurückgelegten Versicherungszeiten. 
     
  • Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt 
    In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Betriebsrente.

Ist Ihr bisheriger Arbeitgeber kein Mitglied/Beteiligter einer der AKA angehörigen Zusatzversorgungseinrichtungen, kann Ihre Anwartschaft eventuell im Rahmen der Portabilität gem. § 4 BetrAVG übertragen werden. Sofern Ihre betriebliche Altersversorgung bisher im Wege eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung durchgeführt wurde, kann das angesparte Kapital in bestimmten Fällen auf unsere Kasse übertragen werden. Gerne überprüfen wir für Sie, ob die Voraussetzungen für eine Übertragbarkeit Ihrer Anwartschaft vorliegen.

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