
Auf die Beiträge einer vermögenswirksamen Anlage zahlen Sie Steuern und Sozialabgaben. Das betrifft auch die vermögenswirksame Leistung (VL) von Ihrem Arbeitgeber. Dies reduziert Ihr Nettogehalt.
Eine clevere Alternative bietet die Brutto-Entgeltumwandlung bei der KZVK.
Denn Sparen für die Altersversorgung wird vom Staat belohnt. Für Ihre Beiträge in die freiwillige Zusatzrente zahlen Sie keine Steuern und Sozialabgaben. In der Regel gewährt Ihr Arbeitgeber noch zusätzlich 13 % Zuschuss auf den Beitrag. So können Sie bei gleichem Nettogehalt Ihren Sparbeitrag verdoppeln.
Arbeitnehmer ledig, Steuerklasse I, keine Kinder, Kirchensteuer 9 %
| vermögenswirksame Anlage | Brutto-Entgeltumwandlung | |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 2.500,00 € | 2.500,00 € |
| VL/Arbeitgeber-Zuschuss zur bAV | 6,65 € | 9,49 € |
| Gesamtbrutto | 2.506,65 € | 2.509,49 € |
| Entgeltumwandlung gesamt | 0 € | 82,49 € |
| Gesamtbrutto nach Entgeltumwandlung | 2.506,65 € | 2.427,00 € |
| Lohnsteuer/ Kirchensteuer/ Solidaritätszuschlag | 388,43 € | 365,71 € |
| Sozialabgaben | 519,50 € | 503,00 € |
| Nettogehalt | 1.598,72 € | 1.558,29 € |
| Beitrag zur vermögenswirksamen Anlage | 40,00 € | 0 € |
| Nettoauszahlung | 1.558,72 € | 1.558,29 € |
Berechnungsgrundlage: GRV 9,8 , ALV 1,5 %, PV 1,225 %, KV 8,2 % (Stand: 1.1.2012)
Als Alternative vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Brutto-Entgeltumwandlung. Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, bezuschusst Ihr Arbeitgeber den Beitrag mit 13 %. Wandeln Sie beispielsweise 73,00 € um, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss von 9,49 €. Statt 40,00 € in eine vermögenswirksame Anlage fließen nun 82,49 € in Ihre betriebliche Altersversorgung.
Es gibt Regelungen, die zur Brutto-Entgeltumwandlung eine monatliche Zulage in Höhe der VL (6,65 €) vorsehen. So zum Beispiel § 35a KAVO NW oder § 4 TV-Eumw/VKA. Verfügen Sie über keine vermögenswirksame Anlage, können Sie bei Ihrem Arbeitgeber die Zulage beantragen. Dann fließen sogar 89,14 € in Ihre freiwillige Versicherung ein. Gibt es eine solche Regelung nicht, kann Ihr Arbeitgeber die Zulage freiwillig zahlen.