
Bei einer Ehescheidung entscheidet das Familiengericht in der Regel auch über den Versorgungsausgleich. Sinn eines Versorgungsausgleichs ist eine gerechte Aufteilung aller in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Ehepartnern.
Zum 1. September 2009 ist das Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten. Danach gilt der Grundsatz der Halbteilung. Dies bedeutet, dass bereits mit Wirksamkeit der Scheidung alle Versorgungsanrechte (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, private Lebensversicherung) vollständig und endgültig zur Hälfte zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Die Ehegatten erhalten grundsätzlich eigene Versorgungsansprüche gegenüber den jeweils betroffenen Versorgungträgern.
Die KZVK ist daher verpflichtet, dem Familiengericht Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zu erteilen. Die Auskunft umfasst sowohl Anrechte aus der Pflichtversicherung als auch aus der freiwilligen Versicherung.
Durch Beschluss wird vom Familiengericht die Hälfte des jeweiligen Anrechts wertgleich auf den Ehegatten übertragen (so genannte "interne Teilung"). Hierzu wird für die ausgleichsberechtigte Person bei unserer Kasse ein eigenes Versicherungskonto eingerichtet, aus dem im Leistungsfall eine eigene Rente gezahlt wird. Gleichzeitig werden die Versorgungsanrechte der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gekürzt.
Hat der Ehegatte unseres Versicherten zum Beispiel ein Anrecht bei einer anderen Zusatzversorgungskasse erworben, wird dort für ihn ebenfalls ein Versicherungskonto eingerichtet.
Sollten beide Ehegatten gleichzeitig bei der KZVK Versorgungsanrechte erworben haben, werden diese miteinander verrechnet. Es erfolgt dann lediglich ein Ausgleich in Höhe des Wertunterschiedes an den Ehegatten mit den geringeren Anrechten.
Wird bei der KZVK ein Versorgungsanrecht aus der freiwilligen Versicherung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, hat dieser die Möglichkeit, die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiterzuführen und seine Anwartschaft so zu erhöhen.
Für die Durchführung des Eheversorgungsausgleichs wird eine Kostenpauschale in Höhe von 200,- € zuzüglich 0,5 % des Barwertes des ehezeitbezogenen Anrechts erhoben. Die Teilungskosten sind von den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu tragen.