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Ehrlich. Effizient. Sicher.

Glossar

Versorgungszusage

Eine Versorgungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung zusagt.

Versorgungszusagen können einzelvertraglich durch Arbeitsvertrag oder kollekiv-vertraglich durch Betriebsvereinbarung begründet werden. Im öffentlichen Dienst werden Versorgungszusagen durch Tarifvertrag erteilt. Im kirchlich-caritativen Bereich wird die Versorgung überwiegend in den Versorgungsordnungen als Anlage zu den Vergütungsregelungen zugesagt. Bezüglich des Versorgungsanspruchs und der zugesagten Leistungen verweisen die Versorgungsordnungen grundsätzlich auf die Satzung.

Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen der Versorgungszusage über den Inhalt und die genaue Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Er legt einen der fünf Durchführungswege fest. Der Arbeitnehmer erhält so eine Versorgungsanwartschaft. Nach Eintritt eines Versorgungsfalls entsteht der Versorgungsanspruch.

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