18.04.2012

ZVK-Beiträge während einer Pflegezeit

Zum 1. Januar 2012 ist das neue Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Beruf und familiäre Pflege besser miteinander zu vereinbaren. Das Gesetz ergänzt damit das bereits seit 1. Juli 2008 bestehende Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Danach haben Beschäftigte das Recht, bei einer akut auftretenden Pflegesituation naher Angehöriger bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben. Darüber hinaus können sie sich zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Dieser Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Mit dem Familienpflegezeitgesetz werden die Möglichkeiten für berufstätige Pflegende erweitert. Beschäftigte können in Absprache mit ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit nun für maximal zwei Jahre reduzieren. Die verringerte Arbeitszeit muss durchschnittlich wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Während der Pflegezeit stockt der Arbeitgeber das reduzierte Gehalt des Mitarbeiters auf. Dies soll den Lebensunterhalt des Beschäftigten sichern. Der Zuschuss erfolgt vorschussweise und beträgt die Hälfte der Gehaltseinbuße. Verringert der Mitarbeiter also beispielsweise seine Arbeitszeit von 100 % auf 50 %, stockt der Arbeitgeber das Gehalt auf 75 % auf. Um den Vorschuss zu finanzieren, kann er beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen.

Der Beschäftigte gleicht den erhaltenen Vorschuss im Anschluss an die Pflegezeit (Nachpflegephase) wieder aus. Dafür behält der Arbeitgeber für den der Pflegezeit entsprechenden Zeitraum den zusätzlich geleisteten Betrag monatlich vom nun wieder erhöhten Gehalt ein.

Anders als beim Pflegezeitgesetz ergibt sich aus dem Familienteilzeitgesetz kein Rechtsanspruch auf pflegebedingte Teilzeitarbeit.  Es bedarf immer einer Vereinbarung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber.

Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag zur Zusatzversorgung ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der steuerpflichtige Arbeitslohn. Der vom Arbeitgeber gezahlte Vorschuss (Aufstockungsbetrag) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegt somit der Zusatzversorgungspflicht.

Weitere interessante Informationen rund um das Thema Familienpflegezeit finden Sie auf den Internetseiten vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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