25.03.2014

Was ist zu beachten, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln?

Bei einem Arbeitsplatzwechsel bleiben Ihre bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften in der Zusatzversorgung voll erhalten. Damit im Rentenfall keine Versicherungszeiten unberücksichtigt bleiben, werden diese möglichst bei einem Versicherungsträger zusammengetragen. Lesen Sie hier, in welchen Fällen Sie als Versicherte tätig werden sollten. 

  • Sind sowohl Ihr bisheriger als auch der neue Arbeitgeber Beteiligte bei der KZVK, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Ihr neuer Arbeitgeber führt mit den Beiträgen den bereits bestehenden Vertrag fort. 
  • Wechseln Sie vom katholischen in den evangelischen Dienst oder zu einem kommunalen Arbeitgeber, ist dies in der Regel mit einem Wechsel der Zusatzversorgungseinrichtung verbunden. Die meisten kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen sind Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Arbeitgeber. Unter diesen Kassen besteht ein Abkommen, wonach Rentenanwartschaften zwischen den Kassen übergeleitet werden können. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Diesen reichen Sie bitte immer bei der neu zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung ein. 
  • Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) finden keine Überleitungen statt. Stattdessen besteht ein gesondertes Abkommen. Mit der VBL erkennen die Kassen im Versicherungsfall gegenseitig die Versicherungszeiten an. Dies ist wichtig, wenn die Wartezeit für eine Rentenleistung bei einer Kasse alleine oder bei mehreren Kassen nicht erfüllt ist. Die Wartezeit beträgt 60 Umlage-/bzw. Beitragsmonate. Wird durch die Anerkennung die Wartezeit erfüllt, erhalten Sie von jeder Kasse eine Rente aus den dort zurückgelegten Versicherungszeiten. Ist die Wartezeit insgesamt nicht erfüllt, besteht kein Rentenanspruch. Bitte stellen Sie spätestens im Rentenfall einen Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten. 
  • Ist Ihr bisheriger Arbeitgeber nicht Mitglied bei einer der AKA angehörigen Zusatzversorgungskassen, kann Ihre Anwartschaft eventuell nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes übertragen werden. Dafür sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Wechseln Sie zur KZVK, überprüfen wir gerne für Sie, ob Sie Ihre Anwartschaften übertragen können.

Antragsvordrucke bei einem Wechsel zur KZVK

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