14.05.2014

Versicherungspflicht von dual Studierenden

Teilnehmer dualer Studiengänge werden ab 1. Januar 2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Begründet ist dies durch eine Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches. Diese hat eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge. Bezüglich der Versicherungspflicht unterscheidet die Rentenversicherung nicht zwischen verschiedenen Arten von dualen Studiengängen. In der Zusatzversorgung hingegen sieht dies anders aus. Hier wird für eine Versicherungspflicht die Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt. 

In der Zusatzversorgung versicherungspflichtig sind:

Ausbildungsintegrierter dualer Studiengang

Der ausbildungsintegrierte duale Studiengang ist auf eine berufliche Erstausbildung ausgerichtet. Das Studium wird mit der beruflichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verbunden. Für den betrieblichen Teil besteht ein Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz. Der Teilnehmer erwirbt sowohl einen Studienabschluss als auch einen anerkannten Abschluss eines Ausbildungsberufes.

Berufsintegrierter und berufsbegleitender dualer Studiengang

Dieser Studiengang ist auf eine berufliche Weiterbildung ausgerichtet. Dabei findet das Studium neben der beruflichen Tätigkeit statt. Das Arbeitsverhältnis und der Studiengang sind in der Regel nur zeitlich, nicht aber inhaltlich eng miteinander verbunden. Soweit für das Arbeitsverhältnis der TVöD oder ein vergleichbarer Manteltarifvertrag gilt, besteht hierfür Versicherungspflicht.

Von der Zusatzversorgungspflicht ausgenommen ist:

Praxisintegrierter dualer Studiengang

Dem praxisintegrierten dualen Studiengang liegen sowohl ein Studien- als auch ein Praktikantenvertrag zugrunde. Das Studium ist dabei mit der praktischen Tätigkeit inhaltlich und zeitlich eng verbunden. Die Praxisphasen werden als Bestandteil der Hochschulausbildung absolviert. Während des Studiengangs bestehen weder ein Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis.

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