07.09.2018

Versicherungspflicht von Auszubildenden

Operationstechnische (OTA) und Anästhesietechnische (ATA) Assistenten und Erzieher in praxisintegrierten Ausbildungsgängen (PIA)

Nach § 22 Kassensatzung sind Auszubildende sowie Schülerinnen und Schüler versicherungspflichtig, wenn sie unter den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) fallen, oder unter diesen Tarifvertrag fallen würden, wenn der Beteiligte diesen Tarifvertrag anwenden würde. Hierzu zählen zum Beispiel Personen, die in einem staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden.

Bisher waren die Schüler zum Operationstechnischen (OTA) und Anästhesietechnischen (ATA) Assistenten und die Erzieher in praxisintegrierten Ausbildungsgängen (PIA) nicht vom Geltungsbereich der Tarifverträge umfasst. So wurde zum Beispiel die praxisintegrierte Ausbildung zum Erzieher als sozialversicherungsfreies Praktikum gewertet.

OTA, ATA und PIA ab 1. März 2018 versicherungspflichtig

Am 18. April 2018 haben sich Arbeitgeber des Bundes und der Kommunen mit den Gewerkschaften auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst geeinigt. Mit dem Änderungsvertrag Nr. 7 wurde § 1 Absatz 1 Buchstabe b des TVAöD hinsichtlich des Geltungsbereiches erweitert. Der Tarifvertrag tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft.

In den Geltungsbereich der Ausbildungstarifverträge werden nun die Schüler in der Operationstechnischen (OTA) und der Anästhesietechnischen Assistenz (ATA) einbezogen, jeweils nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 17. September 2013. Ebenso eingebunden in den TVAöD werden die Schülerinnen und Schüler nach dem Notfallsanitätergesetz und die Erzieherinnen und Erzieher in praxisintegrierten Ausbildungsgängen (PIA).

Damit sind die genannten Schülerinnen und Schüler ab dem 1. März 2018 in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig.

Versicherungspflicht weiterer Ausbildungsberufe

Die Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege waren bisher schon im Geltungsbereich des TVAöD enthalten und daher versicherungspflichtig.  

Die Auszubildenden in der regulären Erzieherausbildung sind weder während ihres Berufspraktikums noch in der Zeit des sogenannten Sozialpädagogischen Seminars versicherungspflichtig, da Sie nicht den oben genannten tariflichen Regelungen unterliegen.

Weiter ausgenommen von der Zusatzversorgung bleiben die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe und der Altenpflegehilfe, da sie explizit nicht unter den Geltungsbereich des TVAöD fallen. Ebenfalls nicht versicherungspflichtig sind Praktikantinnen/Praktikanten.

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am 07.09.2018

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