01.11.2016

Versicherungspflicht bei der Beschäftigung von Asylbewerbern

In den Aufnahmeeinrichtungen sollen gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber zur Verfügung gestellt werden, die insbesondere der Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung dienen. Wird vom Asylbewerber eine solche Tätigkeit ausgeübt, liegt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vor. Außerdem erhalten die Beschäftigten hierfür eine Aufwandsentschädigung gemäß § 5 Abs. 2 AsylbLG, die kein Arbeitsentgelt darstellt und auch nicht zusatzversorgungspflichtig ist.

Sofern jedoch mit anerkannten Asylbewerbern oder Flüchtlingen ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis begründet wird und hierfür die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen gelten, so besteht gemäß § 18 der Kassensatzung (KS) grundsätzlich Versicherungspflicht. In diesen Fällen ist eine Anmeldung vorzunehmen.

Lediglich bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung besteht gemäß § 19 Abs. 1 Buchstabe h KS keine Versicherungspflicht.

Zuletzt aktualisiert am 14.11.2016.

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