16.02.2018

Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen

Seit 1. Januar 2018 sind die Änderungen in Kraft

In der Europäischen Union gibt es bereits seit vielen Jahren Bestrebungen, die Mobilität der Beschäftigten zu fördern und hierzu Hemmnisse auch bei den Zusatzrentensystemen abzubauen. Durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I Seite 2553) wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) von fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt. Gleichzeitig wird das Mindestalter für die Unverfallbarkeit von derzeit 25 Jahren auf das 21. Lebensjahr abgesenkt. Zum 1. Januar 2018 treten die Änderungen in Kraft (siehe § 1b Abs. 1 BetrAVG).

Auswirkungen auf die Zusatzversorgung

Nach § 18 der Satzung der KZVK sind Beschäftigte in der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung) anzumelden, wenn sie u.a. die Wartezeit nach § 32 Kassensatzung erfüllen können. Diese Vorschriften stimmen mit den tarifvertraglichen Vorschriften in § 2 ATV-K überein. Dies bedeutet für die Prüfung der Versicherungspflicht, dass der Beschäftigte die Wartezeit bis zum Ablauf des Monats erfüllen kann (theoretische Möglichkeit reicht aus), in dem das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet ist.

Die Wartezeit setzt voraus, dass sowohl zum Rentenbeginn als auch bei der Prüfung der Versicherungspflicht 60 Beitrags-/Umlagemonate erreicht sind bzw. erreicht werden können (Vorversicherungszeiten in der Zusatzversorgung beachten). Als Beitragsmonate werden Monate mit Entgelten gewertet, dazu auch Zeiten einer fiktiven Lohnfortzahlung (Krankengeldzuschuss, Mutterschutzzeiten). Die 60 Beitragsmonate müssen nicht zwingend bei einem Dienstgeber entstehen, sondern können in verschiedenen zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und zu unterschiedlichen Zeiten (mit Unterbrechungen) zurückgelegt werden.

Gesetzlicher Anspruch auf Rentenleistungen ohne Erfüllung der Wartezeit

Aufgrund der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen auf drei Jahre kann es insbesondere bei der Einstellung älterer Beschäftigter vermehrt vorkommen, dass für diese Beschäftigten im Leistungsfall ein gesetzlicher Anspruch auf Rentenleistungen besteht, obwohl die Wartezeit noch nicht erfüllt ist.
Meldet ein Arbeitgeber die betreffenden Beschäftigten nach dem strengen Wortlaut des § 18 der KZVK-Satzung nicht zur Zusatzversorgung an, dann würde sich der gesetzliche Anspruch direkt gegen den Arbeitgeber richten. Bei einer Versicherung der KZVK würde die Kasse die Leistungen gewähren.

Nach Auffassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sind vor 2018 eingestellte Beschäftigte frühestens ab 1. Januar 2018 auch ohne Anpassung des § 2 ATV-K versicherungspflichtig, wenn ab diesem Zeitpunkt noch eine Versicherungszeit von 36 Monaten erreicht werden kann.

Wir empfehlen, ab dem 1. Januar 2018 bei der Frage der Versicherungspflicht – neben der bisherigen Wartezeit – auch die neue Regelung des § 1 b Abs. 1 BetrAVG mit 36 Monaten zu beachten und die Beschäftigten abweichend vom strengen Wortlaut des § 18 der KZVK-Satzung bei der Kasse anzumelden.

Hier ist zu beachten:

Die 36 Monate müssen durchgehend (ununterbrochen) bei demselben Dienstgeber entstehen. Es werden in diesem Falle keine Vorversicherungszeiten – anders als bei der Wartezeit – berücksichtigt.

Anders als bei der Wartezeit sind als Beschäftigungszeit auch solche Monate anzurechnen, in denen lediglich die Beschäftigung besteht. Von den 36 Monaten muss zwingend lediglich 1 Monat mit Entgeltzahlung belegt sein. Die weiteren Monate sind mit Entgeltzahlungen somit nicht zwingend erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am 01.02.2021

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