30.08.2012

Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften

Wie wir bereits berichteten, ist das Verfahren zur Berechnung der Startgutschriften aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofes durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes neu zu gestalten.

Dies haben die Tarifvertragsparteien mit dem 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes umgesetzt. Die KZVK hat diese Regelungen mit der 15. Satzungsänderung inhaltlich übernommen.

Inzwischen sind die rentenfernen Startgutschriften entsprechend den tarifvertraglichen/satzungsrechtlichen Vorgaben überprüft und neu gerechnet worden. Über das Ergebnis der Vergleichsberechnung informieren wir unsere Versicherten mit den diesjährigen Anwartschaftsmitteilungen (Nachweis über die bisher erworbene Anwartschaft auf Rente gemäß § 51 der Kassensatzung).

Sofern sich eine Erhöhung der Startgutschrift ergibt, wird diese in der Anwartschaftsmitteilung als Zuschlag zur Startgutschrift sowohl in Form von zusätzlichen Versorgungspunkten als auch als Euro-Betrag ausgewiesen.

Drei Viertel der Anwartschaftsmitteilungen sind bereits an die zuständigen Dienstgeber zur Verteilung an ihre Versicherten versandt. Die noch ausstehenden Anwartschaftsmitteilungen werden bis November den Dienstgebern zugehen.

Zuletzt aktualisiert am 31.8.2012

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