14.05.2014

Neue Grenzwerte für den Beitrag nach § 76 Kassensatzung

Am 1. April 2014 einigten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf ein gemeinsames Ergebnis. Nach Ablauf der Erklärungsfrist ist dieses rückwirkend ab 1. März 2014 verbindlich. Damit steht ein für die KZVK maßgeblicher Wert fest, der sich aus der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 des TVöD ermittelt.

Für zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, welches das 1,133-fache dieser Entgeltgruppe übersteigt, ist nach § 76 Kassensatzung vom Arbeitgeber ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Die Berechnung des Grenzbetrages erfolgt monatlich. Der zusätzliche Beitrag für das den Grenzbetrag überschreitende Entgelt beträgt im Jahr 2014 10,8 Prozent. Einmal im Jahr ist zusätzlich die Jahressonderzahlung zu berücksichtigen, sofern der Beschäftigte eine solche erhält. Der TVöD unterscheidet bei der Höhe der Jahressonderzahlung noch zwischen alten und neuen Bundesländern. Daher ergeben sich für diesen Monat zwei unterschiedliche Grenzen.

Der zusätzliche Beitrag ist nur für Beschäftigte zu zahlen, die im Dezember 2001 schon und im Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kassensatzung erhalten haben.

Grenzwerte für die Laufzeit des Tarifvertrages

01.03.2014 - 28.02.20156.841,37 €
Monat der Jahressonderzahlung West10.946,20 €
Monat der Jahressonderzahlung Ost9.919,99 €
01.03.2015 - 29.02.20167.005,57 €
Monat der Jahressonderzahlung West11.208,90 €
Monat der Jahressonderzahlung Ost10.108,57 €

Hier finden Sie eine Zusammenstellung weiterer für die Zusatzversorgung maßgebenden Grenzwerte.

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