26.08.2015

Mindestlohngesetz und betriebliche Altersversorgung

Seit Geltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zum 1. Januar 2015 war aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Alterversorgung e.V. (AKA) nicht abschließend geklärt, ob eine Entgeltumwandlung bzw. eine Arbeitnehmerbeteiligung am Beitrag zum Verstoß gegen das MiLoG führt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diese Auslegungsfragen geklärt.

Entgeltumwandlung verstößt nicht gegen das MiLoG

Nach Einschätzung des BMAS verstößt eine Entgeltumwandlung, die nach Maßgabe des § 1 a BetrAVG durchgeführt wird, nicht gegen das MiLoG. Damit verfolge der Gesetzgeber das Ziel, Arbeitnehmern nicht den Weg zur Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung zu verbauen, soweit diese sozialversicherungs- und steuerrechtlich privilegiert ist.

Beiträge durch eine freiwillige Entgeltumwandlung sind nicht anrechenbar

Anders beurteilt das BMAS eine Arbeitnehmereigenbeteiligung, auf die die Regeln der Entgeltumwandlung entsprechend Anwendung finden. Werden diese Beiträge auf den Mindestlohn angerechnet, liegt ein Verstoß gegen das MiLoG vor.

Mehr zum MiLoG:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Zuletzt aktualisiert am 21.8.2015.

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