26.08.2015

Meldeverkehr bei der partiellen Beteiligung

Der an die Kasse zu zahlende Beitrag ist versicherungsmathematisch so kalkuliert, dass vom Beteiligten laufend Neuanmeldungen vorgenommen werden. Da dies bei der partiellen Beteiligung nicht mehr der Fall ist, ist der Arbeitgeber (Rechtsträger) verpflichtet, für den übergehenden Versichertenbestand zusätzlich zum Beitrag von derzeit 4,8 %, einen nicht versorgungswirksamen Zuschlag in Höhe von 0,6 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des einzelnen Versicherten zu entrichten (§ 13 Abs. 5 a Kassensatzung).

In letzter Zeit ist es jedoch wiederholt vorgekommen, dass uns Meldedateien übersandt wurden, die parallel zum Versicherungsabschnitt für die Pflichtversicherung einen weiteren Abschnitt mit dem Versicherungsmerkmal "20" (Zusatzbeitrag) enthalten. Unsere Kasse erhebt jedoch keinen Zusatzbeitrag und kann daher entsprechende Meldungen nicht verarbeiten.

Wir bitten Sie daher bei künftigen Meldungen zu beachten, dass bei der Bildung von Versicherungsabschnitten im Rahmen von An-, Ab- oder Jahresmeldungen lediglich der Pflichtbeitrag in Höhe von 4,8 % zugrundezulegen ist. Für den nicht versorgungswirksamen Zuschlag ist kein (zusätzlicher) Versicherungsabschnitt zu bilden.

Um die der Meldung zuzuordnende Zahlung korrekt zuordnen zu können, bitten wir Sie für den Zuschlag um eine separate Zahlung/Überweisung unter Angabe des Verwendungszwecks "Abrechnungsstellen-Nummer, Zahlmonat, Zuschlag partielle Beteiligung".

Mehr zur partiellen Beteiligung:

Zuletzt aktualisiert am 20.8.2015.

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