23.07.2014

Mehr Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrentner, die vorzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, wurden durch die sogenannte Zurechnungszeit bisher so gestellt, als ob sie bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätten. Die Bewertung der Zurechnungszeit erfolgt hierbei mit dem Durchschnitt aus den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung individuell zurückgelegten Versicherungszeiten.

Für Rentenfälle ab 1. Juli 2014 gilt, dass die Zurechnungszeit um zwei Jahre bis zum 62. Lebensjahr verlängert wird.

Zusätzlich sind kleinere Verbesserungen bei der Bewertung der Zurechnungszeit beschlossen worden.

Damit auch in der Zusatzversorgung die verlängerte Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr berücksichtigt werden kann, bedarf es einer entsprechenden Einigung der Tarifvertragsparteien. Bis dahin kann die Zurechnungszeit nur bis zum 60. Lebensjahr ermittelt werden.

Die verlängerte Zurechnungszeit wirkt sich übrigens auch bei Witwen-, Witwer- und Waisenrenten aus. Und zwar dann, wenn der Verstorbene bei seinem Tod das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

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