Seit dem 1. Januar 2012 sind Mutterschutzzeiten mit dem Versicherungsmerkmal "27" zu melden. Für den Zeitraum ist vom Arbeitgeber ein fiktives Entgelt gemäß § 21 TVöD zu ermitteln. Für das fiktive Entgelt sind vom Arbeitgeber keine Beiträge zu zahlen. Dennoch werden die Mutterschutzzeiten als Beitragsmonate berücksichtigt. Dies wirkt sich auch auf die Ermittlung des zusatzversorgungspflichtigen Teils der Jahressonderzahlung aus.
Wird eine Jahressonderzahlung z. B. für das Jahr 2013 gezahlt, in dem auch Mutterschutzzeiten liegen, zählen bei der Berechnung des Anteils die Monate des Mutterschutzes mit. Dies wird nachfolgend verdeutlicht.
Beispiel:
01.01.2013-04.04.2013 | Beschäftigung mit Entgelt |
05.04.2013-16.05.2013 | Mutterschutz vor der Geburt gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG |
17.05.2013 | Geburt des Kindes |
17.05.2013-12.07.2013 | Mutterschutz gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG |
ab 13.07.2013 | Elternzeit |
Die im November 2013 gezahlte Jahressonderzuwendung ist zu so vielen Zwölfteln zusatzversorgungspflichtig, als Beitragsmonate im betreffenden Jahr vorhanden sind. Die Mutterschutzzeiten zählen als Beitragsmonate mit. Daher werden für den Zeitraum vom 01.01.2013-12.07.2013 sieben Beitragsmonate zugrunde gelegt. In der Elternzeit ist kein Beitrag gezahlt worden. Demzufolge sind 7/12 der Jahressonderzahlung als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden.