04.02.2013

Höhere Freigrenzen für Übungsleiter und Ehrenamtliche

Ehrenamtlich Tätige werden zukünftig noch stärker vom Staat gefördert. Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes werden Übungsleitern und Ehrenamtlern höhere Freigrenzen im Einkommensteuergesetz eingeräumt.

Rückwirkend zum 1. Januar 2013 sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter bis zu 2.400 € jährlich steuerfrei. Bisher betrug die Übungsleiterpauschale 2.100 €. Gleichzeitig steigt der jährliche Ehrenamtsfreibetrag für andere Nebentätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen von 500 € auf 720 €.

Für die Zusatzversorgung bedeutet dies Folgendes:

Grundsätzlich unterliegen geringfügig entlohnte Beschäftigte der Zusatzversorgungspflicht. Ausgenommen hiervon sind nur Beschäftigungsverhältnisse, denen lediglich eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter zugrunde liegen. Eine Anmeldung zur Zusatzversorgung erfolgt erst, wenn der Jahresfreibetrag von 2.400 € überschritten wird. Erfolgt eine monatliche Abrechnung der Übungsleitertätigkeit, ist auf den monatlichen Grenzbetrag von 200 € abzustellen. Der die Freigrenze übersteigende Betrag ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Ein einmal angemeldeter Versicherter bleibt für die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversichert. Zeiten, in denen die Freigrenze nicht überschritten wird, sind von den Arbeitgebern als Fehlzeiten mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 zu melden.

Die Ehrenamtspauschale ist sozialversicherungsfrei und stellt kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.

Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde vom Bundestag am Freitag, den 1. Februar 2013 beschlossen. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft.

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