17.12.2015

Erhebung des Sanierungsgeldes

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Ausfinanzierung der vor der Umstellung der Zusatzversorgung
zum 31. Dezember 2001 von den Versicherten erworbenen Anrechte erhebt die Kasse ein Sanierungsgeld.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Dezember 2015 die Erhebung des Sanierungsgeldes durch die Kasse als nicht rechtmäßig angesehen. Das Urteil mit den Entscheidungsgründen in schriftlicher Form liegt der Kasse noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist, wird die Kasse die Entscheidungsgründe des Gerichts sorgfältig prüfen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ziehen.

Wir weisen noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die hinsichtlich der Ausfinanzierung der im Versorgungssystem bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte (sog. Besitzstände) bestehende Finanzierungslücke auf jeden Fall zu schließen ist. Dazu wird die Kasse die erforderlichen Finanzierungsmaßnahmen treffen.

Wir werden Sie zeitnah sowohl über die sich aus dem Urteil ergebenden Folgen als auch über die künftige Vorgehensweise zur Ausfinanzierung der Besitzstände informieren.

Der Kasse ist es ein wichtiges Anliegen, alle von der Erhebung des Sanierungsgeldes betroffenen Beteiligten gleich zu behandeln. Ein Handeln unserer Beteiligten zur Geltendmachung bzw. Aufrechterhaltung von Rückzahlungsforderungen gegen die Kasse ist nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Klass                Dr. Thomas Treptow

Zuletzt aktualisiert am 17.12.2015.

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