26.08.2015

Die KZVK-Hinterbliebenenrente - auch für Angehörige ist gesorgt

Spätestens seit die Säule der gesetzlichen Rentenversicherung bröckelt, gewinnt die Betriebsrente immer stärker an Bedeutung. Das Gesamtpaket der KZVK-Betriebsrente ist weit mehr als reine Altersversorgung und enthält in der Regel auch Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente. Dies ist längst nicht allen Versicherten bewusst. Gerade im Todesfall eines Versicherten sind daher auch die Angehörigen oft unsicher, welche Rentenansprüche sie haben.

Hinterbliebenenrente aus der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente
Generell gilt für den Bezug von Hinterbliebenenrente aus der vom Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente der KZVK, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes mindestens 60 Monate beitragspflichtig bei der KZVK versichert gewesen sein muss. Bei Ehen, die ab dem Jahr 2002 geschlossen wurden, muss die Heirat zudem grundsätzlich mehr als zwölf Monate zurückliegen. Beziehen kann die Hinterbliebenenrente dann derjenige, dem auch die gesetzliche Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente gewährt. Dies gilt sowohl für Ehepartner als auch für Kinder. Die KZVK übernimmt grundsätzlich die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Personen, die nicht gesetzlich rentenversichert sind, prüft die KZVK selbst die Berechtigung. Die Kriterien entsprechen den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Darüber hinaus muss der hinterbliebene Ehepartner für den vollen Bezug der Hinterbliebenenrente, der sogenannten "großen Witwenrente", mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Erziehung eines waisenrentenberechtigten, nicht volljährigen Kindes,
  • Vollendung des 47. Lebensjahres* oder
  • Erwerbsminderung.

Die "große Witwenrente" beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. War der Verstorbene Arbeitnehmer, so ist Bemessungsgrundlage die Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bei voller Erwerbsminderung hätte beanspruchen können.

Bezieht der hinterbliebene Ehepartner Einkommen, kann dies gegebenenfalls zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen. Der Mindestanspruch beträgt aber in jedem Fall 35 Prozent. 

Werden die genannten zusätzlichen Bedingungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf die "kleine Witwenrente". Diese beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird nach dessen Tod dem hinterbliebenen Ehepartner für maximal 24 Monate gewährt. Mit Erreichung des 47. Lebensjahres* besteht dann wieder Anspruch auf die "große Witwenrente".

Ausnahmeregelungen gelten für Ehen, die vor Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. In diesen Fällen beträgt die "große Witwenrente" 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Die "kleine Witwenrente" wird hier zudem bis zur Altersgrenze für den Bezug der "großen Witwenrente" gezahlt.

Die Halbwaisenrente für hinterbliebene Kinder beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Rente des Verstorbenen.

Hinterbliebenenrente aus der freiwilligen Zusatzversicherung
Hinterbliebenenrente ist in der Regel auch bei der freiwilligen Zusatzversicherung mit abgesichert. Ehepartner  und Kinder des Versicherten können diese Rente beziehen, wenn auch in der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Witwenrente besteht. Auch durch Wiederheirat erlischt dieser Anspruch nicht.

Die Höhe dieser Hinterbliebenenrente errechnet sich individuell aus den eingezahlten Beiträgen.

Sowohl für die Hinterbliebenenrente aus der Betriebsrente als auch für die Rente aus der freiwilligen Zusatzversicherung gilt: Sie muss bei der KZVK beantragt werden. Antragsformulare finden Sie in unserem Download-Bereich.

1 gilt nur für Ehen, die ab dem Jahr 2002 geschlossen wurden
2 Bei Nichterfüllung der zusätzlichen Bedingungen hat der Hinterbliebene Anrecht auf die "kleine Witwenrente" in Höhe von 25 Prozent der Rente des Verstorbenen.
3 Das Anspruchsalter des Hinterbliebenen wird seit dem Jahr 2012 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Abhängig vom Todesjahr gelten daher unterschiedliche Altersgrenzen.
4 ggf. geringere Rentenhöhe durch Einkommensanrechnung, mindestens aber 35 Prozent der Hinterbliebenenrente

* Achtung: Das Anspruchsalter des Hinterbliebenen wird seit dem Jahr 2012 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Abhängig vom Todesjahr gelten daher unterschiedliche Altersgrenzen.

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Zuletzt aktualisiert am 20.8.2015.

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