22.01.2016

Businessbikes und die Zusatzversorgung

Die Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern stellt aufgrund des branchenübergreifenden Fachkräftemangels eine Herausforderung für Unternehmen dar. Viele Arbeitgeber nutzen unter anderem Sachlohn als Mehrwert, um sich gegenüber anderen Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen. So stellen manche ihren Mitarbeitern beispielsweise Diensträder kostenlos zur Verfügung. Eine dienstliche Notwendigkeit ist dabei ebenso wenig erforderlich wie beim Auto. Der Mitarbeiter kann steuerwirksam auf Bruttogehalt verzichten, um das Fahrrad zu erhalten. Wird auf einen Teil des Gehaltes verzichtet, stellt sich allerdings die Frage, wie sich dies auf die Zusatzversorgung auswirkt und ob sich zum Beispiel das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mindert.

Auswirkung des Gehaltsverzichts

Laut BGH-Beschluss vom 20.8.1997 (VI B 83/97) handelt es sich in diesen Fällen nicht um Entgeltumwandlung gemäß Paragraph 1 Abs. 2 Ziffer 3 Betriebsrentengesetz, da die Voraussetzung für den Erhalt eines Dienstfahrrades ein Gehaltsverzicht durch Änderung des Dienstvertrages ist. Hierbei wird auf einen Teil des zustehenden Tariflohns zugunsten von Sachlohn, in Form eines Nutzungsvorteils, verzichtet. Durch den Gehaltsverzicht zur Finanzierung eines Businessbikes vermindert sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt und der Sachlohn als geldwerter Vorteil unterliegt der Versteuerung nach Paragraph 8 Abs. 2 EStG (1-Prozent-Regelung). Ein vorliegender geldwerter Vorteil stellt nach Paragraph 62 Abs. 2 Buchst. h Kassensatzung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.

Zuletzt aktualisiert am 21.1.2016.

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