19.02.2015

Besteuerung von Beiträgen in die bAV bei Grenzgängern

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Hinweise zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG bei Entsendefällen ins Ausland gegeben. Danach sind diese Beiträge bis zu dem im Einkommensteuergesetz festgelegten Höchstbetrag steuerfrei. Der Höchstbetrag liegt derzeit bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Beiträge, die den Höchstbetrag überschreiten, sind gemäß dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen zu versteuern.

In einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 2015 stellt das BMF nun fest, dass diese Regelung auch für Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland gilt.

Die beiden Schreiben des BMF finden Sie im Anhang als Download.

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