04.01.2012

Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten

Mit dem 5. Änderungstarifvertrag zum ATV-K vom 30. Mai 2011 haben die Tarifvertragsparteien ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2005 (IV ZR 100/02) umgesetzt. Danach verstößt die Nichtberücksichtigung als Umlage-/Beitragsmonat von Zeiten des Mutterschutzes während einer Pflichtversicherung gegen eine europäische Gleichbehandlungsrichtlinie von Männern und Frauen. Das Urteil erstreckt sich auf Mutterschutzzeiten nach dem 17. Mai 1990.

Im April 2011 beschloss das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1409/10), dass ebenso Zeiten des Mutterschutzes vor dem 17. Mai 1990 als Umlagemonate zu berücksichtigen sind. Wir gehen davon aus, dass die Tarifvertragsparteien die Berücksichtigung dieser Zeiten in gleicher Weise regeln wie die Berücksichtigung der Zeiten ab dem 18. Mai 1990. 

Ab dem 1. Januar 2012 sind daher von den Arbeitgebern Zeiten des Mutterschutzes an die KZVK zu melden. Für diese Zeiten sind von den Arbeitgebern keine Beiträge zu zahlen. Die Zeiten werden aber so berücksichtigt, als ob Entgelt gezahlt worden wäre. Hierfür ermittelt der Arbeitgeber ein fiktives Entgelt nach den Vorschriften des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (§ 21 TVöD) beziehungsweise den entsprechenden tarifvertraglichen oder KODA-Regelungen. Damit erfolgt eine Berücksichtigung der Zeiten analog zu den Zeiten einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 

Für Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2012 ist ebenfalls ein fiktives Entgelt zu ermitteln. Die Berechnung des Entgeltes erfolgt in diesen Fällen durch die KZVK. Hierfür müssen wir zunächst die programmtechnischen Voraussetzungen schaffen. Zur Umsetzung des Tarifvertrages sind darüber hinaus Entscheidungen und Vorbereitungen zu treffen. So liegen der KZVK nicht alle notwendigen Informationen zu den betreffenden Zeiten vor. Daher ist die Anrechnung der Mutterschutzzeiten für Zeiten vor dem 1. Januar 2012 von unseren Versicherten und Rentnern zu beantragen.

Sobald die abschließende Vorgehensweise geklärt ist, werden wir Sie darüber informieren. Bis dahin bitten wir Sie noch um etwas Geduld.

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