19.02.2015

Befristete Sonderregelung für kurzzeitig Beschäftigte

Zum 1. Januar 2015 wurde der Anwendungsbereich für kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse erweitert. Die Änderung ist befristet und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2018. Welche Beschäftigung in dieser Zeit als kurzzeitig gilt, bestimmt der neu eingeführte § 115 SGB IV. Danach ist die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Keine kurzzeitige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro übersteigt.

Kurzzeitig Beschäftigte sind sozialversicherungsfrei und auch in der Zusatzversorgung von der Versicherungspflicht ausgenommen.

Die erweiterten Zeitgrenzen für kurzzeitig Beschäftigte treten zeitgleich mit der Einführung des Mindestlohns in Kraft. Sie sollen ermöglichen, im Moment nicht absehbaren Problemen in der Saisonarbeit entgegenzuwirken. Daher wurden sie zunächst auf vier Jahre befristet.

Mitarbeiter der bei der KZVK beteiligten Arbeitgeber sind in der Regel länger als drei Monate beschäftigt. Die Änderung wird daher eher nur eine untergeordnete Relevanz in der Zusatzversorgung haben.

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