21.12.2017

Arbeitgeber-Förderbetrag für Geringverdiener

Einführung zum 1. Januar 2018

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht ab dem 1. Januar 2018 ein neues Fördermodell zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung vor.

Voraussetzung dieses neuen Förderbetrages für Arbeitgeber nach § 100 Einkommensteuergesetz (EStG) ist, dass es sich um einen "Geringverdiener" handelt. Sogenannte Geringverdiener sind nach dem Gesetz Arbeitnehmer, deren laufender Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als 2.200 Euro monatlich (26.400 Euro jährlich) übersteigt.

Der Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag in eine kapitalgedeckte, betriebliche Altersversorgung (KZVK).

Der Förderbetrag kann von unseren Beteiligten unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen für Beiträge (Pflichtbeiträge) im Zuge der Lohnsteuerverrechnung geltend gemacht werden.

Förderfähig sind ab 1. Januar 2018 Aufwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von mindestens 240 Euro bis maximal 480 Euro. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 Euro bis höchstens 144 Euro im Kalenderjahr. Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber bei der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt.

Der Förderbetrag setzt ein erstes Dienstverhältnis voraus (Steuerklasse I bis V). Der Beitrag ist bis zu einem Betrag von 480 Euro steuerfrei und sozialabgabenfrei und wird nicht auf den Höchstbetrag für die Steuerfreiheit von Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet. Somit wird das steuerfreie Volumen des § 3 Nr. 63 EStG (Beitrag 6.240 Euro im Jahr 2018) nicht durch den steuerfreien förderfähigen Höchstbetrag von 480 Euro verbraucht.

Die Steuerfreiheit nach § 100 Absatz 6 EStG hat Vorrang gegenüber der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG.

Die Höhe des Förderbetrages hängt von dem Zeitpunkt ab, ab dem die Vereinbarung vorliegt, also ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.

Hier sind zu unterscheiden:

  • Neue Vereinbarung ab 1. Januar 2018
    In diesen Fällen beträgt der Förderbetrag im Kalenderjahr 30 Prozent des begünstigten Arbeitgeberbeitrages, also mindestens 72 Euro, höchstens jedoch 144 Euro.
  • Bereits im Jahr 2016 bestehende Vereinbarung
    Sind bereits im Jahr 2016 Beiträge in die Pflichtversicherung eingezahlt worden, so ist der Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2018 über den bisher gezahlten Beitrag hinaus leistet. Hier sind demnach die Mehraufwendungen im Vergleich zum Jahre 2016 förderfähig.

     Beispiel:

     Arbeitgeberbeitrag
     2016: Arbeitgeber zahlt Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 200 Euro p.a.
     Ab 2018: Arbeitgeber erhöht Beitrag auf 240 Euro p.a.

     Arbeitgeber-Förderbetrag
     Grundsätzlich 30 Prozent von 240 Euro - 72 Euro p.a.
     Aber: Begrenzung auf Mehrbeitrag gegenüber 2016 - 40 Euro p.a.

  • Vereinbarung ab 2017
    Für die Begrenzung des Förderbetrags bei bereits bestehenden Versorgungsvereinbarungen wird auf das Referenzjahr 2016 abgestellt. Dadurch greift bei einer erst ab 2017 bestehenden betrieblichen Altersversorgung (zum Beispiel Neueinstellung in 2017) die Begrenzung des § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht (siehe hierzu RZ 100-144 des Schreibens des BMF vom 6.12.2017).

Sobald der maximale Förderbetrag von 144 Euro pro Kalenderjahr ausgeschöpft ist, kann der Förderbetrag für restliche Monate darüber hinaus nicht mehr geltend gemacht werden.

Für die Meldung des steuerfreien Höchstbetrages werden die Buchungsschlüssel hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Beitrags um das Steuermerkmal "07" erweitert. Dieses Merkmal bezieht sich auf § 100 EStG Steuerfreiheit der Beiträge/Vollbesteuerung der Rente.

Beispiel für die Meldung der Versicherungsabschnitte bei einer Neueinstellung zum 1.1.2018 mit einem Entgelt in Höhe von 4.363,62 Euro:

1.1.201831.12.20180115074.137,93 Euro240,00 Euro
1.1.201831.12.2018031501225,69 Euro13,09 Euro

Zuletzt aktualisiert am 14.03.2018

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