25.07.2013

Acht Kriterien für eine gute Betriebsrente

Die Stiftung Warentest veröffentlichte in der Juniausgabe der Zeitschrift Finanztest eine Checkliste zum Thema Betriebsrente. Darin werden acht Kriterien für eine gute Betriebsrente aufgeführt. Die KZVK stellt sich einem Vergleich:

1. Kosten: Es sollen entweder keine oder nur geringe Abschlusskosten anfallen
Die Abschlusskosten bei der KZVK sind nur gering, da weder Abschlussprovisionen noch sonstige Vertriebskosten anfallen.

2. Beitrag: Der Arbeitgeber sollte den Beitrag - zumindest teilweise- übernehmen.
Die bei der KZVK beteiligten Arbeitgeber tragen für ihre Mitarbeiter den kompletten Beitrag zur Pflichtversicherung. Sie zahlen zusätzlich zum Arbeitslohn 4,8 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes (i. d. R. der steuerpflichtige Arbeitslohn) als Beitrag in die betriebliche Altersversorgung ein.
Darüber hinaus unterstützen sie ihre Mitarbeiter beim weiteren Aufbau ihrer Altersversorgung. Vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter eine Brutto-Entgeltumwandlung, dann spart in den meisten Fällen auch der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. Einen Teil der Ersparnis gibt er durch einen Zuschuss von bis zu 13 % des umgewandelten Betrages an die Mitarbeiter weiter.

3. Gruppenrabatt: Der Arbeitgeber soll einen Gruppenrabatt vereinbaren
Bei der KZVK gibt es nur einen einheitlichen Tarif. Die darin eingerechneten Kosten sind bereits sehr niedrig.

4. Garantierente: Die garantierte Rente soll höher sein als bei einem privaten Angebot mit gleichem Beitrag und gleicher Laufzeit
Da bei der KZVK keine Provisionen und Vertriebskosten anfallen, sind die Abschlusskosten sehr gering. Weiterhin werden keine Gebühren für Vertragsänderungen erhoben und auch keine Dividenden an Aktionäre ausgeschüttet. Dies ermöglicht der KZVK eine überdurchschnittliche Verzinsung. So sind derzeit in der Pflichtversicherung Zinsen in Höhe von 3,25 % während der Ansparphase und 5,25 % während des Rentenbezuges vertraglich vereinbart. Dies entspricht einer durchgängigen Verzinsung von etwa 4 %. In der freiwilligen Versicherung sind derzeit Zinsen von 3,25 % vertraglich vereinbart. Im Vergleich dazu wurde der Höchstrechnungszins bei privaten Versicherern gemäß der Deckungsrückstellungsverordnung auf 1,75 % festgeschrieben. Sie dürfen maximal diesen Zinssatz garantieren.

5. Hinterbliebenenschutz: Der Arbeitnehmer soll den Hinterbliebenenschutz ausschließen können
In der Zusatzversorgung der KZVK sind die Hinterbliebenen eines Versicherten automatisch mit abgesichert. Ein Ausschluss zu Gunsten einer höheren Altersrente ist nicht möglich.

6. Stornokosten: Wird ein Vertrag nicht fortgeführt, sollen keine Stornokosten anfallen
Scheidet ein Versicherter aus dem zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsverhältnis aus, entsteht eine beitragsfreie Versicherung. Dies gilt sowohl für die arbeitgeberfinanzierte Pflichtversicherung als auch für die freiwillige Versicherung. Darüber hinaus wird die freiwillige Versicherung beitragsfrei gestellt, wenn der Versicherungsnehmer keine Beiträge mehr einzahlt. Kosten entstehen dadurch nicht.

7. Informationen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen umfassend informiert werden
Die Versicherten werden jährlich über ihre bisher erreichte Anwartschaft auf Rente informiert. Darüber hinaus bietet die KZVK sowohl den ihr angeschlossenen Arbeitgebern als auch ihren Versicherten ein umfangreiches und kostenloses Beratungsangebot an.

8. Jobwechsel: Kostenlose Mitnahme der Rentenanwartschaft bei Arbeitsplatzwechsel
Wechseln Versicherte ihre Arbeitsstelle, können sie in vielen Fällen ihre bisher erreichte Rentenanwartschaft mit zum neuen Arbeitgeber nehmen. Einzelheiten zu den Voraussetzungen finden Sie in unserem Artikel Überleitungen bei Arbeitsplatzwechsel. Werden Anwartschaften an eine andere Versorgungseinrichtung übergeleitet oder übertragen, fallen seitens der KZVK keine Kosten für die Versicherten an. Ist eine Überleitung oder Übertragung nicht möglich, entstehen den Versicherten keine finanziellen Nachteile. Wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllt haben, erhalten sie im Rentenfall eine Versicherungsleistung aus der erworbenen Anwartschaft.

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