18.04.2016

Absicherung bei Erwerbsminderung durch die KZVK

1,76 Millionen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vermeldete die Deutsche Rentenversicherung für das Jahr 2014. Während bis Ende 2000 bei der gesetzlichen Rentenversicherung noch ein Berufsunfähigkeitsschutz mitversichert war, ist heute für alle nach dem 1. Januar 1961 Geborenen lediglich noch eine - im Vergleich deutlich reduzierte - Erwerbsminderungsrente enthalten. Knapp 15 Prozent dieser Renten werden laut Statistik der Deutschen Rentenversicherung mittlerweile durch Leistungen der Grundsicherung aufgestockt, Tendenz steigend. Zusätzliche betriebliche und private Absicherung ist daher wichtig, um nicht plötzlich zum Sozialfall zu werden.

KZVK-Rente bei voller und bei teilweiser Erwerbsminderung

Damit die bei der KZVK versicherten Arbeitnehmer im Falle einer Erwerbsminderung zumindest ein Stück weit aufgefangen werden, ist in jeder KZVK-Betriebsrente automatisch auch eine Erwerbsminderungsrente enthalten. Diese kommt sowohl bei voller als auch bei teilweiser Erwerbsminderung zum Tragen. Teilweise Erwerbsminderung bedeutet gemäß der Deutschen Rentenversicherung, dass der Versicherte noch in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden täglich zu arbeiten, unabhängig von der Tätigkeit. Volle Erwerbsminderung liegt erst dann vor, wenn der Versicherte am Tag keine drei Stunden arbeiten kann.

Hat die gesetzliche Rentenversicherung die volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt, kann der Versicherte auch Erwerbsminderungsrente bei der KZVK beantragen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass für ihn Zahlungen für mindestens 60 Monate in die KZVK-Betriebsrente geleistet wurden, d. h. die sogenannte Wartezeit erfüllt wurde. Die Wartezeit gilt allerdings auch als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit eingetreten ist.

Auszahlung ohne Wartezeit bei der freiwilligen Versicherung

Eine Erfüllung der Wartezeit ist zudem nur bei der vorwiegend arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente notwendig. Wurde ergänzend eine freiwillige Zusatzrente mit der optional wählbaren Erwerbsminderungsrente abgeschlossen, kann diese im Versicherungsfall auch ohne Wartezeit aus der freiwilligen Zusatzrente ausgezahlt werden.

Die Höhe der Rente ist abhängig von den bis Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkten. Zusätzlich werden bei festgestellter Erwerbsminderung in der KZVK-Betriebsrente als soziale Komponente weitere Versorgungspunkte bis zum 60. Lebensjahr addiert, sodass sich eine höhere Rentenleistung ergibt. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings beitragsfrei Pflichtversicherte. Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Rente die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente.

Weitere Informationen und individuelle Beratungsangebote erhalten Sie unter Tel. 0221/2031-0.

PDF-Download des Textes

Zuletzt aktualisiert am 26.4.2016.

Zurück