13.11.2018

23. Änderung der Satzung der KZVK

Mit der aktuellen Änderung der Kassensatzung wird die in Reaktion auf die Urteile des BGH zu den rentenfernen Startgutschriften vom 9. März 2016 erfolgte Anpassung des ATV-K umgesetzt. Dies erfolgt durch die vollumfängliche Übernahme der auf den tarifvertraglichen Neuregelungen beruhenden Änderungen der Mustersatzung der AKA in die §§ 72 ff. der Kassensatzung.

Die Neuregelungen zu den rentenfernen Startgutschriften treten, wie in § 2 Nr. 1 des 7. Änderungstarifvertrages zum ATV-K angeordnet, rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft.

In diesem Zusammenhang wird der Satzungstext des § 78 Absatz 2 der Kassensatzung zu den Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 sprachlich an die Mustersatzung angepasst. Diese Änderung tritt, entsprechend der Änderung der Mustersatzung, mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft.

Weiterhin wird mit dem neuen Absatz 3 des § 78 der Kassensatzung, entsprechend der Regelung in § 2 Nr. 2 des 7. Änderungstarifvertrags zum ATV-K, klargestellt, dass die Erhöhung der Startgutschriften bei bereits laufenden Rentenfällen rückwirkend zu einer unverzinsten Erhöhung der Rentenleistung führt. Hier tritt die Änderung zum 13. April 2018 in Kraft.

Die 23. Änderung der Satzung wurde am 1. November 2018 im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht.

Satzung inkl. 23. Änderung der Kassensatzung

    Zuletzt aktualisiert am 14.11.2018

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